Kein Versorgungsausgleich bei Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung durch Kapitalleistung

Über den bei einer Ehescheidung in der Regel durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten in der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Hierzu gehören auch Ansprüche und Anwartschaften aus einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt jedoch nur für Rentenzahlungen und nicht für Anwartschaften, die als betriebliche Altersversorgung begründet werden und auf eine Kapitalleistung gerichtet sind. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten hat, die Anwartschaft zu verrenten, er von dieser Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Urteil des BGH vom 08.06.2005
XII ZB 177/03
Pressemitteilung des BGH

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