Hierzu gehören auch Anwartschaften aus einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Die Lebensversicherung wird jedoch bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs dann nicht berücksichtigt, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung bei der Aufnahme eines Darlehens an die Bank abgetreten hat, um das Darlehen bei Fälligkeit aus der Kapitalleistung zurückzuzahlen.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.02.2007
9 WF 1545/06
OLGR Nürnberg 2007, 384
NJW-RR 2007, 1015
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