Versorgungsausgleich sechs Jahre nach Scheidung

Eheleute können einen ansonsten bei der Ehescheidung vorgeschriebenen Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen.

Stellt sich nach durchgeführter Ehescheidung heraus, dass die ehevertragliche Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sittenwidrig und damit unwirksam ist, kann der Versorgungsausgleich auch dann noch nachträglich durchgeführt werden, wenn im Scheidungsurteil festgestellt wurde, dass wegen der Ausschlussvereinbarung im Ehevertrag kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Ein Antrag ist auch noch sechs Jahre nach der Ehescheidung zulässig.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.09.2005
II-1 UF 22/05
NJW 2006, 234

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