Versorgungsausgleich und Rentenansprüche

Seit dem 1. September 2009 gelten geänderte Regelungen beim Versorgungsausgleich. Grundlage bildet das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Diese Bestimmungen gelten auch für die so genannte Homo-Ehe. Gleichzeitig traten auch etwas geänderte Regeln zum Zugewinnausgleich zum 1. September 2009 in Kraft. Die geänderten Vorschriften sollen die Aufteilung von Renten und Pensionen (bzw. den Ansprüchen auf diese Leistungen) bei einer Ehescheidung einfacher, transparenter und gerechter machen. Das Recht zum Versorgungsausgleich sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert zwischen den Ehegatten geteilt wird. Grundsatz: Alle erworbenen Ansprüche an eine Altersversorgung werden grundsätzlich je zur Hälfte geteilt.

Insbesondere die Maßnahmen zur privaten Altersvorsorge führen dazu, dass der Versorgungsausgleich immer komplizierter geworden ist. Die private Altersvorsorge ist wegen der sinkenden gesetzlichen Rente enorm wichtig und diese Maßnahmen sollen nun nicht noch zu Ungerechtigkeiten beim Versorgungsausgleich führen. So hat im bisherigen Scheidungsrecht der Ehepartner, der seinen Beruf für die Familie zurückgestellt hat, eher Nachteile zu erwarten. Die vorgesehene Neuregelung bewirkt, dass die jeweils erworbenen Ansprüche grundsätzlich gleichermaßen auf beide Partner verteilt werden.

Zu den Verlierern gehören nach den geänderten Regeln für den Versorgungsausgleich Rentner, deren Scheidung nach dem 1. September 2009 erfolgt. Das früher geltende Rentnerprivileg ist entfallen.

Versorgungsausgleich kann entfallen
Im bisherigen Recht wurde der Versorgungsausgleich "von Amts wegen" festgelegt. Jetzt kann auf eine Durchführung verzichtet werden, wenn beide Ehepartner in etwa die gleichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen erworben haben. Liegt die Ehedauer unter 3 Jahren, erfolgt ein Versorgungsausgleich nur, wenn einer der beiden Partner dies ausdrücklich beantragt.

Das bisherige Recht zum Versorgungsausgleich schrieb vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich ein derartiges System auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen.

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Ausgleichszahlungen bei der Einkommensteuer
Ausgleichszahlungen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs geleistet werden, sind als "Sonstige Einkünfte" beim Ausgleichsberechtigten steuerpflichtig und können vom Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Das Jahressteuergesetz 2010 bestimmt, dass die erhaltenen Ausgleichszahlungen stets als "sonstige Einkünfte" beim Ausgleichsberechtigten der Besteuerung zu unterwerfen sind, unabhängig davon, ob sich der Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben beim Ausgleichsverpflichteten steuerlich ausgewirkt hat oder nicht. Text des § 22 Nr. 1c EStG: "Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ... , soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind". Vor dem Jahr 2010 waren die Einkünfte aus dem Versorgungsausgleich nur insoweit als "sonstige Einkünfte" steuerpflichtig, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben (auch wirklich) abgezogen wurden.

Technische Durchführung des Versorgungsausgleichs
Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht wird gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Jede auszugleichende Versorgung ist intern aufzuteilen, das heißt der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten. Eine externe Teilung, also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

Kernpunkt: Mit dem Grundsatz der "internen Teilung" wird die Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgeschafft. Damit sollen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Ein nachträglicher Ausgleich oder ein Abänderungsverfahren entfallen dann weitgehend. "Technisch" erhält jeder Partner ein Konto und muss sich daher nicht mehr beim eigenen Renteneintritt um seine Bezüge kümmern.

Ein Grundsatz kennt Ausnahmen. So kann abweichend vom Grundsatz der internen Teilung ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. Beispiel: Einzahlung der Abfindung in eine Lebensversicherung des ausgleichsberechtigten Partners.

Beispiel zur internen Teilung
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Siehe hierzu auch die Informationen der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.

Fazit: Betriebsrenten und private Rentenanwartschaften werden jetzt sofort bei Scheidung geteilt. Der berechtigte Partner (häufig die Ehefrauen) erhalten beim Arbeitgeber oder bei der privaten Rentenversicherung (des Mannes) einen eigenen Vorsorgevertrag. Vorbei sind die Zeiten, in denen dann die Frauen mit einer Kapitalabfindung abgespeist wurden. Sie können so zum Beispiel die Zahlungen aus der Betriebsrente (des Mannes) in einen Sparvertrag als zusätzliche Altersvorsorge einzahlen.

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