Versorgungsausgleich auch bei später Ehe

Nach § 1587c Nr. 1 BGB kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Gericht ausgeschlossen werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.

Eine atypische Lebensführung berufstätiger Eheleute in einer im höheren Lebensalter geschlossenen Ehe in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub rechtfertigt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig für sich allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.

Beschluss des OLG Schleswig vom 11.01.2006
13 UF 108/04
ZAP EN-Nr. 450/2006
OLGR Schleswig 2006, 246

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