Eine atypische Lebensführung berufstätiger Eheleute in einer im höheren Lebensalter geschlossenen Ehe in getrennten Wohnungen mit getrennter Kassenführung und gemeinsamer Freizeit nur an den Wochenenden und im Urlaub rechtfertigt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig für sich allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
Beschluss des OLG Schleswig vom 11.01.2006
13 UF 108/04
ZAP EN-Nr. 450/2006
OLGR Schleswig 2006, 246
|
|
|
|