Ein Ehegatte kann sich auf die nach deutschem Recht an sich vorliegende Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Übrigen der gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand hält, nach Treu und Glauben dann nicht berufen, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien vollständig abgewickelt wurde und seit deren Abschluss ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen ist.
Beschluss des OLG Celle vom 19.12.2006
15 UF 282/04
Pressemitteilung des OLG Celle
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