Form von Unterhaltsverträgen

Welche Form müssen Unterhaltsverträge haben?

Grundsätzlich können Unterhaltsverträge formfrei abgeschlossen werden. Man kann sich beispielsweise wirksam auch mündlich darauf einigen, dass der eine Ehegatte dem anderen so und soviel Unterhalt zu zahlen hat.

Warum, werden Sie jetzt fragen, gehen dann so viele Eheleute zum Notar, um dort solche Vereinbarungen notariell abzuschließen? Die Antwort ist ganz einfach: Meist werden nämlich mit dem Unterhaltsverzicht noch andere Regelungen getroffen, beispielsweise Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und evtl. sogar noch Grundstücke übertragen oder die Rechte an Eigentumswohnungen geregelt. All diese weiteren in den Vertrag aufgenommenen Regelungen bedürfen der notariellen Form. Deshalb wird dann auch die Frage des Unterhalts notariell geregelt, obwohl dieser Teil des Vertrages eigentlich formfrei wäre.

Es liegt natürlich auf der Hand, dass ein formfrei geschlossener Vertrag immer ein Problem darstellt. Wie wollen Sie denn bitte beweisen, dass Ihnen Ihr Mann letzte Woche verbindlich zugesichert hat, er werde Ihnen ab jetzt sofort DM 1.500,00 Unterhalt im Monat zahlen. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als vor Gericht irgendwelche Zeugen aufzufahren, die das mitbekommen haben. Selbst dann wird die Durchsetzung des Anspruchs oft noch daran scheitern, dass sich Ihr Mann darauf hinausreden kann, er habe nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgegeben und keine verbindliche Zusage ausgesprochen. Unterhaltsvereinbarungen sollten also mindestens schriftlich getroffen werden, damit man "etwas in der Hand hat".

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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