Welche Form müssen
Unterhaltsverträge haben?
Grundsätzlich können Unterhaltsverträge formfrei abgeschlossen
werden. Man kann sich beispielsweise wirksam auch mündlich darauf einigen, dass der eine
Ehegatte dem anderen so und soviel Unterhalt zu zahlen hat.
Warum, werden Sie jetzt fragen, gehen dann so viele Eheleute zum Notar, um dort solche
Vereinbarungen notariell abzuschließen? Die Antwort ist ganz einfach: Meist werden
nämlich mit dem Unterhaltsverzicht noch andere Regelungen getroffen, beispielsweise
Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und evtl. sogar noch
Grundstücke übertragen oder die Rechte an Eigentumswohnungen geregelt. All diese
weiteren in den Vertrag aufgenommenen Regelungen bedürfen der notariellen Form. Deshalb
wird dann auch die Frage des Unterhalts notariell geregelt, obwohl dieser Teil des
Vertrages eigentlich formfrei wäre.
Es liegt natürlich auf der Hand, dass ein formfrei geschlossener Vertrag immer ein
Problem darstellt. Wie wollen Sie denn bitte beweisen, dass Ihnen Ihr Mann letzte Woche
verbindlich zugesichert hat, er werde Ihnen ab jetzt sofort DM 1.500,00 Unterhalt im Monat
zahlen. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als vor Gericht irgendwelche Zeugen
aufzufahren, die das mitbekommen haben. Selbst dann wird die Durchsetzung des Anspruchs
oft noch daran scheitern, dass sich Ihr Mann darauf hinausreden kann, er habe nur eine
unverbindliche Absichtserklärung abgegeben und keine verbindliche Zusage ausgesprochen.
Unterhaltsvereinbarungen sollten also mindestens schriftlich getroffen
werden, damit man "etwas in der Hand hat".