Unterhaltsverträge
Auch der Kindesunterhalt kann vertraglich geregelt werden. Wenn die Eltern
friedlich auseinander gehen, geschieht dies normalerweise im Rahmen einer
Scheidungsvereinbarung. Das minderjährige Kind wird bei Abschluss dieser Vereinbarung
durch den sorgeberechtigten Elternteil vertreten.
Dieser kann aber über den Kindesunterhalt nicht völlig frei bestimmen. Insbesondere kann
er auf die Zahlung von Kindesunterhalt dem anderen Ehegatten gegenüber nicht
vollständig verzichten (§ 1614 BGB). Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass man dieses Verzichtsverbot dadurch umgehen
kann, dass sich der eine Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für das Kind in
Zukunft allein aufzukommen und den anderen Elternteil vom Unterhalt freizustellen.
Rechtlich läuft das auf das gleiche hinaus. Allerdings ist das Kind im Falle der
Bedürftigkeit nicht gehindert, gegen den so bevorteilten Elternteil vorzugehen. Dieser
Elternteil kann sich allerdings dann wiederum beim anderen Elternteil schadlos
halten.
Unterhaltsansprüche können ferner durch einmalige Zahlungen abgefunden
werden. Auch in solchen Verträgen liegt aber eine erhebliche Gefahr für den
Unterhaltspflichtigen. Wenn nämlich dieser Einmalbetrag verbraucht ist und das Kind
wieder bedürftig wird, kann es sich nämlich erneut an den Unterhaltsverpflichteten
wenden (§ 1614 II BGB).