Vertragliche Regelung des Kindesunterhalts

Unterhaltsverträge 

Auch der Kindesunterhalt kann vertraglich geregelt werden. Wenn die Eltern friedlich auseinander gehen, geschieht dies normalerweise im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung. Das minderjährige Kind wird bei Abschluss dieser Vereinbarung durch den sorgeberechtigten Elternteil vertreten.
Dieser kann aber über den Kindesunterhalt nicht völlig frei bestimmen. Insbesondere kann er auf die Zahlung von Kindesunterhalt dem anderen Ehegatten gegenüber nicht vollständig verzichten (§ 1614 BGB). Eine solche Vereinbarung wäre nichtig. Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass man dieses Verzichtsverbot dadurch umgehen kann, dass sich der eine Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für das Kind in Zukunft allein aufzukommen und den anderen Elternteil vom Unterhalt freizustellen. Rechtlich läuft das auf das gleiche hinaus. Allerdings ist das Kind im Falle der Bedürftigkeit nicht gehindert, gegen den so bevorteilten Elternteil vorzugehen. Dieser Elternteil kann sich allerdings dann wiederum beim anderen Elternteil schadlos halten. 

Unterhaltsansprüche können ferner durch einmalige Zahlungen abgefunden werden. Auch in solchen Verträgen liegt aber eine erhebliche Gefahr für den Unterhaltspflichtigen. Wenn nämlich dieser Einmalbetrag verbraucht ist und das Kind wieder bedürftig wird, kann es sich nämlich erneut an den Unterhaltsverpflichteten wenden (§ 1614 II BGB).

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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