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Der sorgeberechtigte Elternteil hat schon in der Ehe neben der Kinderbetreuung gearbeitet. In einem solchen Falle kann der sorgeberechtigte Elternteil nicht hergehen und jetzt nur deshalb, weil er geschieden ist, die Füße hochlegen und das Arbeiten aufhören. Das Eltern-Kind-Verhältnis war schon während der Ehe dadurch mitgeprägt, dass der sorgeberechtigte Elternteil neben der Kindesbetreuung auch arbeiten gegangen ist. Ist dies während der Ehe gutgegangen, dann ist es für das Wohl des Kindes nicht erforderlich, dass sich der sorgeberechtigte Elternteil ihm nun plötzlich komplett widmet. Etwas anderes kann gelten, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil innerhalb der Ehe die Aufnahme einer Berufstätigkeit nur dadurch ermöglicht wurde, dass der andere Ehegatte einen Teil der Kindesbetreuung mit übernahm. Dann kann sich nach der Scheidung der sorgeberechtigte Elternteil ja jetzt auf den anderen nicht mehr stützen und muss demzufolge mehr Zeit in die Kindesbetreuung investieren. Dies kann dazu führen, dass er eine bisherige Berufstätigkeit evtl. aufgeben muss. Ähnliches kann auch gelten, wenn durch die Scheidung das zu betreuende Kind plötzlich zu einem Problemkind wird und deshalb einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. |
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