Die Verfassungsrichter meinten, die Vorinstanzen hätten die Eintragung von "Anderson" als Vorname für ein Kind nicht ausschließlich mit der Begründung ablehnen dürfen, dass der Name in Deutschland als Familien- nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Eine pauschale Ablehnung der Eintragung verletzt die Eltern in ihrem grundgesetzlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 GG. Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Vornamens muss vielmehr berücksichtigt werden, ob die Namensgebung dem Wohl des Kindes widerspricht. Kommen die Gerichte zu dem Schluss, dass das Wohl des Kindes gewahrt ist, können Eltern ihr Kind auch "Anderson" nennen. Das zuständige Standesamt muss diesen Namen dann eintragen.
Urteil des BVerfG vom 03.11.2005
1 BvR 691/03
Pressemitteilung des BVerfG
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