Kann höherer, niedrigerer
Unterhalt oder gar ein Verzicht auf Unterhalt vereinbart werden?
§ 1585c BGB sieht vor, dass der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung frei
vereinbart werden kann. Das bedeutet:
- Die Eheleute können einen höheren Unterhalt vereinbaren.
- Sie können einen niedrigeren Unterhalt vereinbaren.
- Sie können Unterhaltszahlungen auch ganz ausschließen.
Es braucht aber keine große Phantasie, sich vorzustellen, dass insbesondere die
Vereinbarung eines höheren Unterhalts den Unterhaltsverpflichteten in große
finanzielle Schwierigkeiten bringen kann und dass der Verzicht auf Unterhalt dem
Unterhaltsberechtigten evtl. die Existenz wegnehmen kann. Einen
Unterhaltsvertrag sollten sie deshalb mit ihrem Ehegatten nie "zwischen Tür und
Angel" schließen, sondern sich vorher über die Konsequenzen der angestrebten
Vereinbarung generell beraten lassen. Gerade bei Unterhaltsvereinbarungen kann eine
leichtsinnig gegebene Unterschrift oft Ihr ganzes Leben (und auch das Leben Ihrer Kinder)
ruinieren. Aus Gründen der Vorsicht ist daher vor Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung
immer rechtlicher und finanzieller Rat einzuholen.