Im Wege einer Erbschaft oder einer Schenkung erworbenes Vermögen ist in Höhe des Wertes zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Somit wirken sich nur während der Ehe eingetretene Wertsteigerungen auf die Höhe des Zugewinnausgleichs aus.
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit der Bewertungsfrage, wie sich bei einer als Schenkung erhaltenen Eigentumswohnung eine zugunsten des Schenkers vereinbarte Leibrente auf den Wert der Immobilie auswirkt. Hat sich der beschenkte Ehegatte im Zusammenhang mit der Zuwendung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet, so ist das Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangsvermögens und, wenn die Leibrentenpflicht fortbesteht, auch beim Endvermögen mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob das Leibrentenversprechen im Grundbuch eingetragen ist, kommt es hierbei nicht an.
Urteil des BGH vom 07.09.2005
XII ZR 209/02
BGHR 2006, 27
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