Dieser Betrachtungsweise folgten die Karlsruher Richter nicht. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis miteinzubeziehen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist neben dem Substanzwert der so genannte Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert der nach den individuellen Verhältnissen angemessene Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
Die Bundesrichter lieferten auch gleich ein konkretes Rechenbeispiel mit: So könne der ideelle Wert einer Arztpraxis mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes der Praxis angenommen werden. Von dem so ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung) in variabler Höhe, gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen, abzusetzen.
Urteil des BGH vom 06.02.2008
XII ZR 45/06
ErbR 2008, 158
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