Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. In diesem Fall musste die Verpflichtung zur Rückübertragung bei der Ehefrau als Passivposten und entsprechend beim Ehemann der Rückübertragungsanspruch als Aktivposten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dadurch erhöhte sich der Zugewinnausgleich ganz erheblich zugunsten der Ehefrau.
Urteil des BGH vom 28.02.2007
XII ZR 156/04
BGHR 2007, 652
NJW 2007, 1744
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