Zugewinnausgleich: Behandlung einer rückgängig zu machenden Schenkung

Eine Ehefrau wurde im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vom Familiengericht verurteilt, ein während der Ehezeit unentgeltlich vom Ehemann erhaltenes Grundstück an diesen zurückzuübertragen, da mit der Trennung die Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung entfallen war. Im weiteren Verfahren stellte sich die Frage, wie die Rückabwicklung des Geschenkes im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu behandeln ist.

Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. In diesem Fall musste die Verpflichtung zur Rückübertragung bei der Ehefrau als Passivposten und entsprechend beim Ehemann der Rückübertragungsanspruch als Aktivposten im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Dadurch erhöhte sich der Zugewinnausgleich ganz erheblich zugunsten der Ehefrau.

Urteil des BGH vom 28.02.2007
XII ZR 156/04
BGHR 2007, 652
NJW 2007, 1744

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