Was bedeutet "Zugewinngemeinschaft"

Zugewinngemeinschaft – was ist das? 

Die meisten meinen, dass im gesetzlichen Eherecht immer noch der biblische Grundgedanke gilt: "Was mein ist, soll auch Dein sein." Deshalb meinen z.B. viele mittellose Männer, die sich die berühmte "reiche Frau" geangelt haben, sie seien jetzt Besitzer eines großen Vermögens und viele besorgte Ehefrau meinen angesichts der finanziell riskanten Geschäfte ihrer Ehemänner, dass es für den Fall der Pleite heißen wird "mitgegangen – mitgefangen – mitgehangen". All das ist Gott sei Dank nicht so.
Der BGH hat die Zugewinngemeinschaft einmal sehr richtig als "Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch" definiert. Tatsächlich ist es so, dass nicht nur bei der Gütertrennung, sondern auch bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen beider Eheleute (und zwar auch während der Ehe!) grundsätzlich getrennt bleiben. Es kommt nur der Grundgedanke hinzu, dass beide Eheleute an dem, was sich während der Ehe auf beiden Seiten an Vermögen angesammelt hat, zum Schluß gleich beteiligt werden sollen.
Mit anderen Worten: Zwar sind die Vermögen beider Eheleute getrennt. Geht der eine pleite, muss der andere nicht mithaften. Wird die Ehe jedoch geschieden, wird gleichwohl abgerechnet. Grob gesagt wird das, was in der Ehe von beiden erworben wurde, saldiert und in zwei Hälften aufgeteilt. Wer in der Ehe also einen höheren Zugewinn erzielt hat, der muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen. 

Beispiel: Die Eheleute haben im Jahre 1990 geheiratet. Beide hatten ein Sparkonto in Höhe von je DM 10.000,00. Jetzt wird die Ehe geschieden. Er hat auf seinem Sparkonto jetzt DM 20.000,00, sie aber DM 26.000,00. Seit Zugewinn während der Ehe beträgt also DM 10.000,00 und der ihre DM 16.000,00, der Gesamt-Zugewinn also DM 26.000,00. Davon stehen jedem DM 13.000,00 zu mit der Folge, dass die Ehefrau dem Ehemann DM 3.000,00 als Zugewinnausgleich zahlen muss.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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