Zugewinngemeinschaft was
ist das?
Die meisten meinen, dass im gesetzlichen Eherecht immer noch der biblische
Grundgedanke gilt: "Was mein ist, soll auch Dein sein." Deshalb meinen z.B.
viele mittellose Männer, die sich die berühmte "reiche Frau" geangelt haben,
sie seien jetzt Besitzer eines großen Vermögens und viele besorgte Ehefrau meinen
angesichts der finanziell riskanten Geschäfte ihrer Ehemänner, dass es für den Fall der
Pleite heißen wird "mitgegangen mitgefangen mitgehangen". All das
ist Gott sei Dank nicht so.
Der BGH hat die Zugewinngemeinschaft einmal sehr richtig als "Gütertrennung
mit Ausgleichsanspruch" definiert. Tatsächlich ist es so, dass nicht nur
bei der Gütertrennung, sondern auch bei der Zugewinngemeinschaft die Vermögen beider
Eheleute (und zwar auch während der Ehe!) grundsätzlich getrennt bleiben. Es kommt nur
der Grundgedanke hinzu, dass beide Eheleute an dem, was sich während der Ehe auf beiden
Seiten an Vermögen angesammelt hat, zum Schluß gleich beteiligt werden sollen.
Mit anderen Worten: Zwar sind die Vermögen beider Eheleute getrennt. Geht der eine
pleite, muss der andere nicht mithaften. Wird die Ehe jedoch geschieden, wird gleichwohl
abgerechnet. Grob gesagt wird das, was in der Ehe von beiden erworben wurde, saldiert und
in zwei Hälften aufgeteilt. Wer in der Ehe also einen höheren Zugewinn erzielt hat, der
muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen.
Beispiel: Die Eheleute haben im Jahre 1990 geheiratet. Beide hatten
ein Sparkonto in Höhe von je DM 10.000,00. Jetzt wird die Ehe geschieden. Er hat auf
seinem Sparkonto jetzt DM 20.000,00, sie aber DM 26.000,00. Seit Zugewinn während der Ehe
beträgt also DM 10.000,00 und der ihre DM 16.000,00, der Gesamt-Zugewinn also DM
26.000,00. Davon stehen jedem DM 13.000,00 zu mit der Folge, dass die Ehefrau dem Ehemann
DM 3.000,00 als Zugewinnausgleich zahlen muss.