Muß man gemeinsam alt geworden
sein?
Nach der Rechtsprechung ist es keine Voraussetzung für den Altersunterhalt, dass
man auch gemeinsam alt geworden ist. Heiratet beispielsweise eine Frau mit 21 Jahren und
lässt sich mit 45 Jahren scheiden, heiratet mit 50 Jahren wieder und lässt sich mit 58
Jahren erneut scheiden, dann hat sie gegen den zweiten Mann einen Unterhaltsanspruch wegen
Alters, obwohl die Ehe mit dem ersten Mann wesentlich länger gedauert hat, § 1586 a) II
BGB.
Das gilt sogar dann, wenn beide Ehepartner erst im hohen Alter die Ehe geschlossen
haben. Das OLG Düsseldorf hat einen spektakulären Fall entschieden, in dem ein
76jähriger eine 75jährige geheiratet hatte und dann 4 ½ Jahre später die Scheidung
einreichte. Die Ehe wurde dann geschieden, als er schon über 80 und sie über 70 war.
Gleichwohl hatte er trotz seines hohen Alters und trotz der kurzen Ehedauer an seine Frau
Altersunterhalt zu bezahlen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, S. 372; ähnlich BGH NJW 1982,
S. 929).