Eigenheimzulage: Formular / Vordruck / Antrag

Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.

Auszug aus der Anleitung zum Antrag auf Eigenheimzulage bis 2006
Als Bauherr oder Erwerber einer eigengenutzten oder an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung können Sie über einen Zeitraum von acht Jahren (Förderzeitraum) eine Eigenheimzulage erhalten. Auch der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft kann zulagenbegünstigt sein. Wollen Sie die Eigenheimzulage für einen Genossenschaftsanteil erhalten, füllen Sie lediglich Seite 1 und 3 des Vordrucks aus.
Die einzelnen Komponenten der Eigenheimzulage sind:
- der Fördergrundbetrag und
- die Kinderzulage.

Die Eigenheimzulage wird unabhängig vom Einkommensteuerverfahren abgewickelt:
Sie können die Eigenheimzulage auch dann erhalten, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen. Das Finanzamt setzt die Eigenheimzulage auf Ihren einmaligen Antrag mit Bescheid für den gesamten Förderzeitraum fest. Der Förderbetrag für das Jahr der Antragstellung und ggf. die vorangegangen jahre wird innerhalb eines Monats nach der Zulagen-Festsetzung, die weiteren Beträge werden jeweils zum 15. März eines jeden Jahres ohne weiteren Antrag ausgezahlt.
Der erstmaligen Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse (förderfähige Aufwendungen, siehe auch unter Bemessungsgrundlage und Zahl der Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zu Grunde gelegt. Ergeben sich nach der erstmaligen Festsetzung Änderungen, die zu einer Erhöhung der Eigenheimzulage führen (z.B. ein weiteres Kind wird geboren), können Sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage stellen. Andererseits haben Sie die Verpflichtung, dem Finanzamt unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zur Aufhebung der Eigenheimzulage führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie innerhalb des Förderzeitraums die Wohnung vermieten, verkaufen oder verschenken oder für ein Kind kein Kindergeld oder keinen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr erhalten.

Sie können die Eigenheimzulage nur für die Jahre des Förderzeitraums erhalten, in denen Sie die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen, also die Wohnung selbst bewohnen oder an einen Angehörigen i.S.d. § 15 der Abgabenordnung (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen (vgl. Zeile 33 und 34). Haben Sie z.B. die Wohnung im Jahr der Fertigstellung oder des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht bezogen, geht Ihnen daher ein Jahr der Förderung endgültig verloren.

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Nichtverheiratete können die steuerliche Wohneigentumsförderung nur füreine Wohnung oder einen Anteil daran (Objekt) erhalten. Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung, die nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes gefördert wurden, gelten dabei ebenfalls als ein Objekt. Zusammenlebende Ehegatten können die Förderung für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, vgl. Zeile 37. Eine Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam gehört, gilt dabei als ein Objekt, solange die Ehegatten weder getrennt leben noch geschieden sind. Ehegatten können allerdings grundsätzlich nicht gleichzeitig die Förderung für zwei in räumlichem Zusammenhang stehende Objekte erhalten (z.B. für zwei Wohnungen im Zweifamilienhaus). Bei der Objektbeschränkung werden Objekte mitgerechnet, für die Sie bereits erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG, Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b Abs. 1 bis 4 BerlinFG oder die Eigenheimzulage in Anspruch genommen haben.

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So manche Steuervergünstigung ist abhängig von einem Antrag. Auch im zunehmenden Zeitalter der elektronischen Steuererklärung sind Formulare, Vordrucke, Anträge erforderlich, um einen Steuervorteil wahrnehmen zu können. Tipp: Nutzen Sie auch die Anleitung bzw. das Merkblatt zum Formular. Reihe: ftformular
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