Auszug aus der Anleitung zum Antrag auf Eigenheimzulage bis 2006
Als Bauherr oder Erwerber einer eigengenutzten oder an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung können Sie über einen Zeitraum von
acht Jahren (Förderzeitraum) eine Eigenheimzulage erhalten. Auch der
Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft
kann zulagenbegünstigt sein. Wollen Sie die Eigenheimzulage für einen
Genossenschaftsanteil erhalten, füllen Sie lediglich Seite 1 und 3 des
Vordrucks aus.
Die einzelnen Komponenten der Eigenheimzulage sind:
- der Fördergrundbetrag und
- die Kinderzulage.
Die Eigenheimzulage wird unabhängig vom Einkommensteuerverfahren abgewickelt:
Sie können die Eigenheimzulage auch dann erhalten, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen. Das Finanzamt setzt die Eigenheimzulage auf Ihren
einmaligen Antrag mit Bescheid für den gesamten Förderzeitraum fest. Der
Förderbetrag für das Jahr der Antragstellung und ggf. die vorangegangen
jahre wird innerhalb eines Monats nach der Zulagen-Festsetzung, die weiteren Beträge werden jeweils zum 15. März eines jeden Jahres ohne weiteren
Antrag ausgezahlt.
Der erstmaligen Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse (förderfähige Aufwendungen, siehe auch unter Bemessungsgrundlage und Zahl der
Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zu Grunde gelegt. Ergeben
sich nach der erstmaligen Festsetzung Änderungen, die zu einer Erhöhung
der Eigenheimzulage führen (z.B. ein weiteres Kind wird geboren), können Sie
einen Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage stellen. Andererseits
haben Sie die Verpflichtung, dem Finanzamt unverzüglich die Tatsachen
mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zur Aufhebung der Eigenheimzulage
führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie innerhalb des Förderzeitraums die Wohnung vermieten, verkaufen oder verschenken oder für ein
Kind kein Kindergeld oder keinen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr erhalten.
Sie können die Eigenheimzulage nur für die Jahre des Förderzeitraums erhalten, in denen Sie die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen, also die Wohnung selbst bewohnen oder an einen Angehörigen i.S.d. § 15 der Abgabenordnung (z.B. Kinder, Eltern, Geschwister) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen (vgl. Zeile 33 und 34). Haben Sie z.B. die Wohnung im Jahr der Fertigstellung oder des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten noch nicht bezogen, geht Ihnen daher ein Jahr der Förderung endgültig verloren.
Nichtverheiratete können die steuerliche Wohneigentumsförderung nur füreine Wohnung oder einen Anteil daran (Objekt) erhalten. Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung, die nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes gefördert wurden, gelten dabei ebenfalls als ein Objekt. Zusammenlebende Ehegatten können die Förderung für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, vgl. Zeile 37. Eine Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam gehört, gilt dabei als ein Objekt, solange die Ehegatten weder getrennt leben noch geschieden sind. Ehegatten können allerdings grundsätzlich nicht gleichzeitig die Förderung für zwei in räumlichem Zusammenhang stehende Objekte erhalten (z.B. für zwei Wohnungen im Zweifamilienhaus). Bei der Objektbeschränkung werden Objekte mitgerechnet, für die Sie bereits erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG, Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b Abs. 1 bis 4 BerlinFG oder die Eigenheimzulage in Anspruch genommen haben.
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