Eigenheimzulage nach 2006
Eigenheimzulage ist abhängig vom Bauantrag; auch Förderung nach 2006 möglich
Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Wer bis zum 31. Dezember 2005 einen Bauantrag gestellt hat, kann noch für mehrere Jahre mit einer Eigenheimförderung rechnen.
Nach dem Eigenheimzulagengesetz wird die Zulage im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren gezahlt.
Wer daher noch bis zum 31. Dezember 2005 einen Bauantrag gestellt hat, kann sich noch Zeit mit dem Neubau lassen.
Die Gültigkeitsdauer einer Baugenehmigung ist von Bundesland zu Bundesland bzw. innerhalb der Kommunen unterschiedlich geregelt.
Zumeist beträgt die Gültigkeitsdauer 3 Jahre. Damit kann rechtlich die Eigenheimförderung bei zum Beispiel einer Fertigstellung
in 2008 mit Bezug des Eigenheims in 2008 für die Jahre 2008 bis 2015 in Anspruch genommen werden.
KfW-Fördermittel beachten: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Fragen Sie Ihren Finanzierungsberater nach Förderprogramme der KfW, denn auch nach Abschaffung der Eigenheimzulage müssen Häuslebauer und Immobilienkäufer nicht vollständig auf staatliche Zuschüsse verzichten: So unterstützt zum Beispiel die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Immobilien- und Sanierungsvorhaben.
So unterstützt beispielsweise die KfW derzeit mit Förderprogrammen ökologisches Bauen, die Erzeugung von Solarstrom, Maßnahmen zur CO2-Minderung, Modernisierungen sowie die Schaffung von Wohneigentum. Aber auch die Bundesländer und Gemeinden sind aktiv. Sie helfen mit Landesfördermitteln vor allem Einkommensschwächeren und kinderreichen Familien beim Immobilienerwerb.
Ein Baufinanzierungsexperte sollte Zugriff
auf Mitteilungen für Bundes- und Landesförderprogramme haben.
Bauzinschart: Baufinanzierung Online - Finanztierungstipps
| Eigenheimzulagengesetz bis 1.1.2006: Übersicht in EUR |
| Objekt | Neubau | Altbau |
| Grundförderung | max. 1.250 EUR | max. 1.250 EUR |
| Kinderzulage je Kind | 800 EUR | 800 EUR |
Zulagen:
Seit dem 1.1.2004 ist bei der Eigenheimzulage der Fördergrundbetrag bei Neubau und Erwerb eines Altbaus gleich hoch. Es gibt eine Grundzulage von 1% der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, maximal jedoch 1.250 EUR pro Jahr und
800 EUR je Kind für den Förderzeitraum von 8 Jahren. Klotzen statt Kleckern ist daher angesagt, denn die
maximale Grundförderung gibt es erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
mindestens 125.000 EUR.
Die Förderung durch Zulagen ist unabhängig
von der einkommensteuerlichen Belastung (progressionsunabhängig).
Hiermit soll Haushalten mit geringerem Einkommen der Erwerb eigenen
Wohneigentums erleichtert werden. Die Gewährung von Zulagen wird
deshalb außerhalb des ESt-Veranlagungsverfahrens durchgeführt.
Voraussetzung:
- Ledige dürfen zuvor noch keine Vergünstigung nach den § 7b, § 10e EStG oder
Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen haben (Verheiratete erst einmal).
-
Die Summe der positiven Einkünfte darf im Jahr des
Einzugs und dem vorhergehenden Jahr die Grenze von 70.000 EUR (Ledige) bzw.
140.000 EUR (gemeinsam zur Steuer veranlagte Ehepaare) nicht überschreiten.
Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze
für Zusammenveranlagte mithin 230.000 (140.000 + 3 x 30.000).
Es gilt ab 2004 statt dem früheren Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe der positiven Einkünfte. Dies bedeutet,
dass Verluste aus Einkunftsarten bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht mehr
berücksichtigt werden.
Die Zulagen werden additiv gewährt. Eine Familie mit zwei Kindern kann so pro Jahr
2850 EUR als Zulagen erhalten: 1.250 Eigenheimzulage und zweimal 800 EUR Kinderzulage.
Bezogen auf die Förderhöchstdauer von 8 Jahren ergibt sich eine Gesamtzulage von 22.800 EUR.
Tipp: Werfen Sie einen Blick auf den Hypothekenzins-Chart der letzten Tage, Wochen,
Jahre. Hausfinanzierung online:
aktueller Hypothekenzins-Chart der letzten Tage und Wochen
Rückblick auf ursprünglich geplante Änderungen der Eigenheimzulage:
Eigenheimzulagengesetz bis 31.12.2003: Übersicht in € und in DM |
| Objekt | Neubau | Altbau |
| Grundförderung | € 2.556 - DM 5000 | € 1.278 - DM 2500 |
| Kinderzulage je Kind | € 767 - DM 1500 | € 767 - DM 1500 |
| Niedrigenergiehaus | € 205 - DM 400 | --- |
Neubau: Als Neubau gilt auch ein Gebäude, das bis zum
Ende des zweiten Jahres nach Fertigstellung erworben wird.
Ältere Gebäude gelten als Altbau.
Niedrigenergiehaus: Der Jahresheizwärmebedarf des
Gebäudes muss den gesetzlichen Grenzwert um mindestens 25 Prozent
unterschreiten.
Ökozulage: Eine Ökozulage wird gewährt für den
Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen oder Anlagen zur Wärmerückgewinnung.
Die Ökozulage wird bei Stellung des Bauantrages bis 31. Januar 2002 gewährt
siehe hierzu weiter unten).
Zusammenfassung im laufenden Text:
Zur Förderung des selbstgenutzten Wohnungsbaus erhält ein Bauherr oder Käufer ab 1.1.1996 folgende Vergünstigungen:
- € 767 [1.500 DM] als Baukindergeld für jedes Kind
- bei einem Neubau eine Eigenheimzulage in Höhe von 5% der Anschaffungs-oder
Herstellungskosten, höchstens € 2.556 [5000 DM], bei einem Altbau eine Eigenheimzulage in
Höhe von 2,5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten , höchstens € 1.278 [2500 DM].
Als Altbau gelten dabei alle Immobilien, die nicht im Jahr der Fertigstellung oder
den beiden Folgejahren gekauft werden.
Die Zulagen werden additiv gewährt. Eine Familie mit zwei Kindern kann so pro Jahr
€ 4090 als Zulagen erhalten: € 2.556 Eigenheimzulage und zweimal € 767 Baukindergeld.
Bezogen auf die Förderhöchstdauer von 8 Jahren ergibt sich ein Gesamtförderbetrag von € 32.720.
Umweltfreundliche Bauweisen wurden bis zum 31.01.2001 mit sogenannten Ökozulagen "gesponsert".
Für Neubauten mit einer Wärmepumpe, einer Solaranlage oder einer Einheit zur
Wärmerückgewinnung betrug die Ökozulage maximal € 256 [500 DM] pro Jahr.
Eine weitere Ökozulage von € 205 [400 DM] im Jahr erhalten Bauherren, deren Haus die Grenzwerte
der Wärmeschutzverordnung um 25% unterschreitet.
Voraussetzung ist, dass die energiesparende Maßnahme noch im Jahr 2002 abgeschlossen bzw. das Niedrigenergiehaus fertiggestellt wurde.
Die Wärmeschutzverordnung 1994 gilt letztmals für die Errichtung eines Neubaus, für den vor dem 1. Februar 2002 der Bauantrag gestellt oder die
Bauanzeige erstattet wurde. Bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben ist der Beginn der Bauausführung maßgebend.
Ratgeber Eigenheimzulage
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