Praktische Hinweise zur alten Eigenheimzulage
Die Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Die folgenden Hinweise sollen helfen, Fehler bei der Selbstnutzung vermeiden.
Außerdem werden Sie auf Probleme und praktische Aspekte hingewiesen.
- Das Eigenheimzulagengesetz kann nicht alle Zweifelsfragen und Sonderfälle
lösen. Die Rechtsprechung zum "alten" § 10e EStG und das BMF-Schreiben
vom 31.12.1994 sind daher weiterhin entsprechend zu berücksichtigen.
- Die Anwendung der Rechtsprechung auf Sonderfälle ist eine Sache, die Kenntnis dieser
Bestimmungen und die Umsetzung in die Praxis ist eine andere Sache. Wie soll die
Finanzverwaltung prüfen, ob zum Beispiel ein Objektverbrauch in den 70er Jahren
vorliegt, wenn der Steuerbürger zwischenzeitig (vielleicht sogar mehrfach) den Wohnort
gewechselt hat. Ob sich ein Steuerbürger in der dritten Ehe daran erinnert, dass
er in der ersten Ehe schon einmal ein gefördertes Objekt besaß, muss genauso
bezweifelt werden.
- Schwarzbauten erhalten keine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz.
- Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken. Ein bloßes Bereithalten einer Wohnung für eine spätere Nutzung
ist kein Nutzungsbeginn.
- Das Finanzamt gewährt die Eigenheimzulage nicht von
Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Die Antragstellung erfolgt getrennt von der
Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt setzt die Zulage für den gesamten
Förderzeitraum fest.
- Förderzeitraum und Förderberechtigungszeitraum sind zwei verschiedene
Zeiträume. Beispiel: Eine Wohnung wird im November 2000 angeschafft, für 2 Jahre
vermietet und ab 1.1.2002 für eigene Wohnzwecke genutzt. Weil die Selbstnutzung nur
für sechs Jahre erfolgt, gehen dem Erwerber mithin 2 Jahre des Förderzeitraumes
verloren.
- Wenn Sie das Objekt (Haus, Wohnung, Anbau) bis zum Ende des zweiten Jahres nach
der Fertigstellung erwerben, kommen Sie - nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Regelung - in den Genuß der hohen Grundförderung,
weil das Objekt noch als Neubau gilt.
- Entfallen während des Förderzeitraumes
die Voraussetzungen, so wird die Zulage ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr
gewährt. Beispiel: Der selbstnutzende Eigentümer zieht aus der eigengenutzten
Wohnung aus und vermietet die Wohnung anschließend.
- Einkommensteuerbescheid und der Bescheid über die Eigenheimzulage sind nicht
Grundlagen- und Folgebescheid. Das Finanzamt kann die Eigenheimzulage schon festsetzen,
bevor die genaue Höhe der Summe der positiven Einkünfte (vor 2004: des Gesamtbetrags der Einkünfte)
bekannt ist. Bei Kenntnis der genauen Höhe ist der Bescheid ggf. zu ändern oder aufzuheben.
- Die erhaltene Eigenheimzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Ratgeber Eigenheimzulage