Gestaltungstipps zur Eigenheimzulage
Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Gestaltungtipps zum selbstgenutztem Wohneigentum sollten immer auch daraufhin
untersucht werden, ob nicht auch eine Vermietung in Betracht kommen kann.
Die finanziellen Auswirkungen von Selbstnutzung und Vermietung sind dann in einer Zeitreihe
(Vor- und Nachteile als Betrag pro Jahr) auf ihre Vorteilhaftigkeit
zu vergleichen.
- Tip: Bei Schenkungen unter Lebenden sollte die Möglichkeit der
gemischten Schenkung überlegt werden, weil so der Beschenkte in den Genuss
der Eigenheimzulage kommen kann. Optimal wäre es, den entgeltlichen Anteil so zu bemessen,
dass der Beschenkte von diesem Betrag die volle Eigenheimzulage ausschöpfen könnte.
Dieser Betrag entspricht der Höchstbemessungsgrenze nach § 9 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz.
Bei vorweggenommenen Erbfolgen und Erbauseinandersetzungen sind die möglichen
Auswirkungen im Detail zu prüfen (vgl. hierzu auch Literatur zum
"alten" § 10e EStG). - Tip: Wenn Sie als Mieter die von Ihnen
bewohnte Mietwohnung kaufen, sollten Sie Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten
spätestens bis zum Ende des Jahres vornehmen, das auf das Jahr des Erwerbs folgt.
- Tip: Erwerb von (fremden) Dritten durch andere Familienangehörige, wenn bei den Eltern bereits
Objektverbrauch vorliegt. Das erwerbende Familienmitglied erwirbt die Wohnung und
überlässt sie unentgeltlich an einen Familienangehörigen. Die
unentgeltliche Überlassung ist möglich an Angehörige i.S. des § 15 AO.
Anmerkung: Das EigZulG geht weiter als der "alte" § 10h EStG.
Beispiel: Überlassung an den geschiedenen Ehegatten.
- Tip: Beginnen sie noch im Jahr der Fertigstellung oder des Kaufs mit der
Eigennutzung für Wohnzwecke, damit Sie kein Förderjahr verlieren. Wenn ein
vollständiger Einzug im Jahr der Fertigstellung noch nicht möglich ist,
sollte Einfluß auf das Datum der Fertigstellung (z.B. Abnahmetermin verschieben)
oder eine teilweise Selbstnutzung (z.B. durch andere Familienmitglieder) erfolgen.
- Tip: Eltern schenken ihrem studierenden Kind Geld und das studierende Kind erwirbt
hiermit eine "Studentenbude" am Studienort. Das studierende Kind erhält
die Eigenheimzulagen. Nach Beendigung des Studiums wird die Wohnung wieder
veräußert oder vermietet.
Aufpassen: Es darf bei Schenkung des Geldbetrages
keine Verpflichtung für das studierende Kind geben, dass nach Abschluss
des Studiums die Wohnung oder der Erlös aus der Veräußerung der Wohnung
an die Eltern zurückzuzahlen ist (sonst Gefahr durch Gestaltungsmissbrauch
nach § 42 AO). Hinweis: Stellen Sie eine Vergleichsrechnung an, was günstiger
ist: Erwerb einer Wohnung durch die Eltern und Vermietung an das studierende Kind oder
Erwerb durch das studierende Kind und Anspruch des Kindes auf Zulagen nach dem EigZulG.
Ratgeber Eigenheimzulage
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