Zweifelsfragen zur Eigenheimzulage
Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Erbfall:
Stirbt der Begünstigte vor Ablauf des Förderzeitraumes, kann der Erbe die Eigenheimzulage bis zum Ende des Förderzeitraumes beanspruchen. Es gelten natürlich die allgemeinen Voraussetzungen: Eigennutzung der Immobilie, Einkunftsgrenzen werden nicht überstiegen, Anspruch bislang noch nicht verwirkt
Überlassung an Angehörige:
Hierunter fällt die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige, im wesentlichen: Eltern, Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und Verlobte. Die unentgeltliche Überlassung liegt auch dann vor, wenn verbrauchsabhängige Kosten wie Strom und Heizung vom Angehörigen selbst getragen werden. Aufpassen: Eine verbilligte Überlassung ist hingegen schädlich. Der nahe Angehörige darf daher keine Kaltmiete zahlen.
Bauten auf fremden Grundstücken:
Die Finanzverwaltung erlaubt jetzt auch die Gewährung der Eigenheimzulage, wenn ein Nutzungsrecht an dem Grundstück für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung besteht. Das mit dem Eigentümer des fremden Grundstücks vereinbarte Nutzungsrecht muss vererblich sein.
Doppelte Haushaltsführung:
Die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung schließt die Gewährung der Eigenheimzulage aus. Aber nach dem Wegfall der doppelten Haushaltsführung (z.B. nach 2 Jahren) kann für den verbliebenen Zeitraum die Eigenheimzulage begehrt werden.
Umbauten:
Bei Umbauten, die steuerlich als Herstellung eingeordnet werden, kann bis zu der zum 31.12.2003 geltenden Regelung insoweit die Förderung für Neubauten beansprucht werden. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, geht die Finanzverwaltung immer von "Herstellungsaufwand" aus, wenn der finanzielle Aufwand für Umbauten den Verkehrswert des alten Gebäudes (Wohnung) übersteigt.
Mehrere Personen:
Bei mehreren Eigentümern einer Immobilie, kann jeder die Eigenheimzulage entsprechend seines Anteils begehren. Für jeden Miteigentümer ist die Einkunftsgrenze separat zu prüfen. Praktische Bedeutung kommt dieser Prüfung insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften und gemeinsamen Immoblien von Eltern und Kindern zu.
Genossenschaftsanteile:
Bis zum 31.12.2003 reichte der Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft aus, ohne dass man in einer
Wohnung der Genossenschaft wohnte. Ab 2004 muss für die Gewährung der Eigenheimzulage mindestens im letzten Jahr der Förderung
auch eine Wohnung der Genossenschaft bezogen werden. Fazit: Wer die Genossenschaft als reines Geldanlageinstitut
ansieht, erhält ab 2004 keine Eigenheimzulage mehr.
Ratgeber Eigenheimzulage
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