§ 6 EigZulG befasst sich mit der Objektbeschränkung. Danach dürfen zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Wohnungen nicht gleichzeitig gefördert werden. Steuersparer dürfen jedoch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28. Juni 2002 bei richtiger Gestaltung die Förderung zweimal kassieren BFH, Az IX R 37/01, wenn sie eines der zwei Wohnobjekte unentgeltlich an Angehörige überlassen.
Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar auf einem Grundstück ein Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen gebaut. Eine dieser Wohnungen wird von der "Steuerspar-Familie" mit einem Kind bewohnt, in die andere Wohnung zog die Mutter des Ehemannes. Das Ehepaar beantragte für beide Wohnungen die Eigenheimzulage, die das Finanzamt nur für eines der Objekte gewährte, weil beide Wohnungen, obwohl jede Wohnung für sich abgeschlossen ist, in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Eine zweifache Eigenheimzulage sei deshalb ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof teilte wie auch zuvor die Vorinstanz (Finanzgericht Brandenburg: FG des Landes Brandenburg vom 21. März 2001 3 K 1018/00 EFG 2001, 1482) die Ansicht des Finanzamtes nicht. So sagt der BFH: "Sowohl nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung als auch unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung ist die Objektbeschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG indes auf die Fälle der unentgeltlichen Überlassung einer in räumlichem Zusammenhang belegenen Wohnung an Angehörige nicht anwendbar."
Fazit: Die unentgeltliche Überlassung der einen Wohnung an einen Angehörigen berechtigt zum Bezug der Förderung.
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