Am 15. März ist Zahltag: Dann überweist der Staat wieder die Eigenheimzulage. In diesem Jahr werden insgesamt 10,54 Milliarden Euro Förderung an rund 2,5 Millionen Immobilienbesitzer ausgezahlt, die gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Beantragt werden muss die Eigenheimzulage beim zuständigen Finanzamt.
Bauherren, die ihren Bauantrag bis zum 31. Dezember 2003 bei der Gemeinde eingereicht hatten, kommen noch über den gesamten Förderzeitraum in den Genuss der alten höheren Neubau-Förderung. Der Hausbau konnte dann je nach Laufzeit der Baugenehmigung später starten. Bei einem Kauf musste der Haus- oder Wohnungskaufvertrag spätestens am 31.12.2003 vor einem Notar geschlossen worden sein. Stimmte die Datierung von Bauantrag oder Kaufvertrag, ist auch in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ein rückwirkender Antrag auf Eigenheimzulage möglich, und zwar in der Regel innerhalb des Leistungszeitraumes acht Jahre seit Erwerb beziehungsweise seit Bauantrag.
Wer die Zulage noch nicht fest für die monatliche Zins- und Tilgungsleistung verplant hat, sollte das Geld anderweitig für seine Immobilie einsetzen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Baufinanzierungsdarlehen mit Sondertilgung:
Wer seine Immobilie über ein Baufinanzierungsdarlehen finanziert hat, das Sondertilgungen vorsieht, sollte diese ausschöpfen. Denn durch Sondertilgungen, die die Tilgungssumme verringern, kann die Laufzeit des Darlehens deutlich verringert werden. Beispiel: Wer für sein neues Heim ein Darlehen über 200.000 Euro aufgenommen hat, kann mit der Eigenheimzulage für Neubauten die Zeit des Abbezahlens um fünf auf 19 Jahre verringern (Basis: alte Eigenheimzulage-Regelung, Ehepaar mit einem Kind, Neubau mit maximaler Förderung, Zinssatz 5,5 plus 2 Prozent Tilgung).
Bausparvertrag:
Wer noch keinen Bausparvertrag für die Immobilienfinanzierung abgeschlossen hat, sollte dies tun. Denn jeder Bausparvertrag kann in unbegrenzter Höhe mit Sondertilgungen bespart werden. So beschleunigt sich die Zuteilung des Bauspardarlehens, das wiederum die Gesamtlaufzeit des Darlehens verringert. Obendrein sichert sich der Immobilienbesitzer mit einem Bausparvertrag niedrige Zinsen für die Zukunft.
Renovierungsrücklage:
Für jeden Immobilienbesitzer notwendig ist eine Renovierungsrücklage. Sie sollte monatlich in Höhe von 0,50 bis 1 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angespart werden – zum Beispiel mit einem neu abzuschließenden Bausparvertrag. Wer die Eigenheimzulage in maximaler Höhe in einen Bausparvertrag fließen lässt, dem steht nach acht Jahren ein zinsgünstiges Bauspardarlehen über rund 40.000 Euro zur Verfügung (Ehepaar mit einem Kind). Die Eigenheimzulage kann auch dazu verwendet werden, ein Modernisierungsdarlehen abzuzahlen.
Wer baut oder eine Immobilie erwirbt und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet, kann die staatliche Eigenheimzulage beantragen – und zwar beim zuständigen Finanzamt. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare. Beizufügen sind Bauantrag oder Kaufvertrag. Wer bis Ende 2003 einen Bauantrag gestellt und einen Kaufvertrag unterschrieben hat, für den gelten noch die alten Regelungen. Für Neubauten gibt es verteilt über acht Jahre jährlich maximal 2556 Euro (Altbauten: die Hälfte) – plus je Kind jährlich 767 Euro. Insgesamt kann die Förderung also 20.448 Euro erreichen (für Altbauten die Hälfte), plus jeweiliger Kinderzulage. Die Eigenheimzulage gibt es für Eheleute doppelt, jedoch je Wohnung/Einfamilienhaus nur einmal.
Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten (alte Eigenheimzulageregelung) darf im Jahr der Förderung und dem davor zusammengerechnet nicht höher sein als 81.807 Euro (Alleinstehende) oder 163.614 Euro (Verheiratete). Pro Kind steigt die Grenze um weitere 30.678 Euro. Auch eine rückwirkende Einreichung innerhalb des Leistungszeitraumes von acht Jahre ist in der Regel nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt möglich.
Seit Anfang 2004 wurde die Eigenheimzulage gekürzt. Der jährliche Grundbetrag ist für Neu- und Altbauten mit maximal 1.250 Euro gleich hoch, je Kind gibt es zusätzlich 800 Euro (acht Jahre lang). Es zählen nun alle Einkünfte zusammen (70.000/140.000 Euro und 30.000 Euro je Kind) – und nicht mehr das Bruttoeinkommen, gekürzt um die Werbungskosten.
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