Zusätzlich zum Fördergrundbetrag steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörenden Kind eine Kinderzulage von jährlich 800 EUR (bis zum 31.12.2003: € 767 [1.500 DM]) zu. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichzusetzen. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
Kinderzulage gibt es nur, wenn der Steuerbürger oder der Ehegatte Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Steuerplaner sollten daher sicherstellen, dass sie bei Trennungen einen entsprechenden Anspruch haben.
Der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und als Folge auf die Kinderzulage gehen verloren, wenn das zu versteuernde Einkommmen des Kindes einen festgesetzten Betrag (rd. 7.000 EUR) übersteigt. Liegt das Einkommen nur knapp über dieser Grenze, so helfen Ausgaben oder andere Maßnahmen, die das zu versteuernde Einkommen nach unten drücken.
Das Kind muss im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehören oder einmal gehört haben. Es reicht also aus, dass das Kind zu Beginn oder während des Begünstigungszeitraumes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte. In der Regel gehört auch das auswärts studierende Kind oder in einem Internat untergebrachte Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Scheiden die Kinder dann aus der Haushaltsgemeinschaft aus (z.B. durch Gründung eines eigenen Hausstandes), so zählen die Kinder bis zum Ablauf des Förderzeitraumes weiter mit.
Der einkommensteuerliche Kindbegriff muss allerdings im Veranlagungszeitraum
erfüllt sein. Dies ist nicht mehr gegeben bei Tod des Kindes oder Überschreiten
der Altersgrenze. Familienvergrößerungen erlauben den Anspruch auf Kinderzulage
für die verbleibenden Jahre des Förderzeitraumes.
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