Besserverdienende bei der Eigenheimzulage

Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.

Die Zulage kann nur beansprucht werden, wenn im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr die Summe der positiven Einkünfte (vor Verrechnung von Verlusten) bei Alleinstehenden die Einkommensgrenzen von 70.000 EUR (Zusammenveranlagung: 140.000 EUR) zzgl. 30.000 EUR je Kind (Bis zum 31.12.2003: Gesamtbetrag der Einkünfte = nach Verlusten € 81.807 [160.000 DM] und bei zusammenveranlagten Verheirateten € 163.614 [320.000 DM]) nicht übersteigt.

Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze für Zusammenveranlagte mithin 230.000 (140.000 + 3 x 30.000).

(Bis zum 31.12.2003: € 30.678 [60.000 DM]. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze für Zusammenveranlagte mithin € 255.648 (163.614 + 3 x 30.678). [Bis 31.12.1999 galten folgende Grenzen: 240.000 DM Ledige und 480.000 DM Verheiratete.]
Ist diese Voraussetzung erfüllt, sind spätere Einkommenssteigerungen, die zu einer höheren Summe der positiven Einkünfte (vor Verrechnung von Verlusten) führen, nicht steuerschädlich.

Es geht also darum, im Jahr des Erwerbs und im vorhergehenden Jahr das Kriterium zu erfüllen. Gelingt dies nicht und wird in zwei späteren Jahren der Grenzwert von 70.000 EUR (Alleinstehende) bzw. 140.000 EUR (Zusammenveranlagung) unterschritten, so kann die Zulage für den verbleibenden restlichen Förderzeitraum in Anspruch genommen werden. Dabei kann die Zulage erstmalig für das Jahr begehrt werden, in dem die Einkünfte dieses Jahres - zusammen mit den Einkünften des Vorjahres - erstmals die Einkunftsgrenze unterschreiten.

Ehegatten können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Hierdurch wird ihnen ein Gestaltungsspielraum zur Einhaltung der obigen Grenzen an die Hand gegeben. Beispiel: Ehemann hat in 2004 jährliche Einkünfte von 150.000 EUR und Ehefrau von 30.000 EUR. Auch im Folgejahr erzielen die Ehepartner wiederum Einkünfte von 150.000 EUR und 30.000 EUR. Bei einer Zusammenveranlagung ergibt sich für den Zweijahreszeitraum (Erstjahr plus vorhergehendes Jahr) eine Summe der positiven Einkünfte von 360.000 EUR. Die Grenze von 140.000 ist damit deutlich überschritten.

Bei einer getrennten Veranlagung würde die Ehefrau mit einer Gesamtsumme von 60.000 EUR die Grenze für den 2-Jahreszeitraum unterschreiten und hätte Anspruch auf die Zulagen. Aufpassen: Die Immobilie sollte sich dann im Alleineigentum der Ehefrau befinden, weil sonst der Fördergrundbetrag entsprechend der Eigentumsquote zu reduzieren ist.

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Tip: Rechnen Sie in einer Zeitreihe nach, welche finanziellen Vorteile und Nachteile sich bei einer getrennten Veranlagung plus Eigenheimzulage im Vergleich zu einer Zusammenveranlagung ergeben. Ohne eine derartige Rechnung ist schwer zu beurteilen, welche Alternative günstiger ist.

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