Wohnungsüberlassung an Angehörigen

Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen (i.S. des § 15 AO) begründet den Anspruch. Hierzu zählen zum Beispiel

Im Gegensatz zum früheren § 10e EstG ist nicht mehr erforderlich, dass sich die mietfrei überlassene Wohnung im gleichen Gebäude befindet, in dem der Steuerbürger wohnt. Damit kann die Wohnung am Studienort kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Wichtig: Die Vermietung an das studierende Kind kann sehr wohl günstiger sein als der Anspruch auf Eigenheimzulage.

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