Fallbeispiele I: z.B. Silvesterfalle
Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.
Zum Verständnis der Fallbeispiele: Die Summe der Einkünfte darf ab 2004 im Jahr des
Einzugs und dem vorhergehenden Jahr die Grenze von 70.000 EUR (Ledige) bzw. 140.000 EUR
(gemeinsam zur Steuer veranlagte Ehepaare) nicht überschreiten.
Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze
für Zusammenveranlagte mithin 230.000 EUR.
Beispiel:
A möchte sein Haus erweitern. Er möchte das Dach ausbauen, eine Garage an das Haus
errichten und vielleicht sogar einen Wintergarten anbauen.
Lösung:
Der Dachausbau sowie die Erweiterung um einen Wintergarten ist nach dem neuen
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) mit Wirkung ab 1.1.2004 nicht mehr begünstigt.
Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Regelung konnte für den Dachausbau nach dem "alten" Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
noch eine Eigenheimzulage beansprucht werden.
Die Errichtung einer Garage war aber im Gegensatz zum "alten" § 10e EStG aber schon nach der bis zum
31.12.2003 geltenden Regelung nicht mehr begünstigt. Die
Schaffung eines Wintergartens ist nach der alten Regelung begünstigt, wenn dieser nach der baulichen Gestaltung
als Wohnraum genutzt werden kann. Entscheidend ist die Schaffung neuen Wohnraums. Deshalb ist
der Anbau einer Garage nicht begünstigt.
Beispiel:
A trennt sich von seiner Familie und lässt sich scheiden. A ist gegenüber
seinem auswärts studierendem Sohn nicht mehr unterhaltsverpflichtet. Aus Entgegenkommen
möchte A eine ihm alleingehörende Eigentumswohnung (ETW) entweder seiner
geschiedenen Frau oder seinem Sohn unentgeltlich überlassen.
Lösung:
Beide Varianten sind begünstigt nach dem EigZulG. Auf eine Unterhaltsberechtigung kommt es
nicht mehr an. Die Regelung des "alten" § 10h EStG gilt nicht mehr.
Beispiel:
A erwirbt am 15. Dezember 2004 eine ETW. Er bezieht die ETW am Samstag, den 3. Januar
2005.
Lösung:
Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung, mithin 2004. Der
Anspruch auf eine Eigenheimzulage entsteht im Jahr der erstmaligen Eigennutzung, mithin 2005.
A erhält eine Zulage ab 2005 und verliert ein Jahr des Förderzeitraumes. In der Steuerliteratur
ist dieser Sachverhalt unter dem Begriff "Silvesterfalle" bekannt.
Fazit: A hat schlecht gestaltet. Auch wenn der endgültige Umzug erst am 3. Januar 2005
erfolgen konnte, hätte A den Beginn der Eigennutzung schon in 2004 ausüben können.
Beispiel:
A erwirbt am 15. Dezember 2004 eine ETW. Er bezieht die ETW am Samstag, den 3. Januar
2005. A ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Ihre Summe der
positiven Einkünfte beträgt in 2004 110.000 EUR und in 2005 80.000 EUR.
Lösung:
Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte des Jahres der erstmaligen Nutzung
und des vorhergehenden Jahres. Es gelten mithin die Jahre 2004 und 2005. Die Gesamtsumme
beträgt 190.000 und liegt daher über der Grenze von 140.000 EUR (2x 70.000 EUR). Das Ehepaar ist
daher nicht zulagenbegünstigt.
Beispiel::
Ehemann M und Ehefrau F trennen sich zum 30. Juni 2004. Sie werden 2004 noch zusammen
veranlagt. Die Summe ihrer positiven Einkünfte beträgt in 2004 250.000 EUR.
225.000 stammen von M und 25.000 von F. In 2005 arbeitet F wieder mehr und
erzielt Einkünfte in Höhe von 40.000. Sie gönnt sich daher in 2005
den Kauf einer neuen ETW mit Anschaffungskosten in Höhe von 150.000 EUR.
Lösung:
F kann für die von ihr erworbene ETW ab 2005 eine Zulage von jeweils 1.250 EUR für
einen Förderzeitraum von acht Jahren in Anspruch nehmen. Die auf F rechnerisch
entfallende Summe ihrer positiven Einkünfte beträgt für die Jahre 2004 und
2005 insgesamt 65.000 EUR. F liegt daher unter der Grenze von 70.000 EUR.
Beispiel:
Die Eheleute A und B erwerben in 2004 ein neu erstelltes Zweifamilienhaus. Sie möchten die
Zulage zunächst für die eine Wohnung und nach 8 Jahren die Zulage für die andere
Wohnung in Anspruch nehmen.
Lösung:
Nach dem Gesetzestext kann eine Zulage nur ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung
einer selbstgenutzten Wohnung begehrt werden. Der Förderzeitraum ist damit nach
8 Jahren abgelaufen, so dass für die zweite Wohnung eine Zulage nicht mehr in
Betracht kommt.
Ratgeber Eigenheimzulage
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