Zum Verständnis der Fallbeispiele: Die Summe der Einkünfte darf ab 2004 im Jahr des Einzugs und dem vorhergehenden Jahr die Grenze von 70.000 EUR (Ledige) bzw. 140.000 EUR (gemeinsam zur Steuer veranlagte Ehepaare) nicht überschreiten. Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze für Zusammenveranlagte mithin 230.000 EUR.
Beispiel: Die Eheleute A und B erwerben in 2004 erstmalig eine neu erstellte ETW. Sie sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der ETW. Was gilt bei Tod oder Scheidung im Förderzeitraum?
Lösung:
Grundsätzlich ist ein Miteigentumsanteil eines Beteiligten wie ein ganzes Objekt
anzusehen. Die Gewährung einer anteiligen Zulage führt daher zum Objektverbrauch.
Die Höhe des Miteigentumsanteils ist unbeachtlich.
Bei Ehegatten gelten die gemeinsamen Miteigentumsanteile jedoch nur als ein Objekt. Eheleute
sind insoweit begünstigt, weil sie noch die Zulagen für ein weiteres Objekt in
Anspruch nehmen können. Erbt innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ein
Ehegatte den Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehegatten, so kann der erbende Ehegatte
auch die Zulage für den hinzuerworbenen Anteil erhalten. Gleiches gilt, wenn innerhalb
des Förderzeitraumes die Zusammenveranlagung, zum Beispiel infolge einer Ehescheidung,
nicht mehr möglich ist.
Beispiel: Die Eheleute A und B erwerben in einem Mehrfamilienhaus zwei direkt nebeneinander liegende ETW.
Lösung: Für zwei in räumlichen Zusammenhang stehenden Wohnungen kann nicht die Zulage gleichzeitig für beide Wohnungen begehrt werden.
Beispiel: Die Eheleute A und B bauen in 2004 ein großes Einfamilienhaus. Sie planen, in der Zukunft (z.B. nach 8 Jahren) das Haus zu einem Zweifamilienhaus auszubauen.
Lösung: Die Eheleute können für das Einfamilienhaus Zulagen erhalten. Durch den Ausbau wird zwar neuer (selbstgenutzter) Wohnraum geschaffen, der aber nur bis zu der zum 31.12.2003 geltenden Regelung zulagenbegünstigt ist.
Beispiel: Die Eheleute A und B bauen in 2004 ihr Dachgeschoß aus. Es fallen Herstellungskosten von 30.000 EUR an. A und B erhalten Kindergeld bzw. haben Anspruch auf Kinderfreibetrag für 4 Kinder.
Lösung: Der Ausbau eines Dachgeschosses ist ab 1.1.2004 nicht zulagenbegünstigt.
Beispiel bis 31.12.2003: Die Eheleute A und B bauen in 2002 ihr Dachgeschoß aus. Es fallen Herstellungskosten von € 30.000 an. A und B erhalten Kindergeld bzw. haben Anspruch auf Kinderfreibetrag für 4 Kinder.
Lösung: A und B können nicht die volle Zulage des Fördergrundbetrages von € 2.556 für 8 Jahre erhalten. Der Grundförderbetrag beträgt 5% von € 30.000 = € 1.500, die jährliche Kinderzulage € 3.068. Die Jahresförderung beträgt mithin € 4.568. Gerechnet über den gesamten Förderzeitraum würden die Zulagen € 36.544 ausmachen. Die Summe der Zulagen ist jedoch auf die Höhe der Herstellungskosten begrenzt. A und B erhalten daher maximal 6 Jahre lang € 4.568 und im 7. Jahr noch € 2.592. Im 8. Jahr erfolgt überhaupt keine Förderung.
Beispiel: A erwirbt 2004 eine ältere Eigentumswohnung für 50.000 EUR in Berlin-Kreuzberg. Diese Wohnung überlässt er unentgeltlich seiner in Berlin lebenden vom ihm geschiedenen Ehefrau. A hat aus seiner Ehe drei Kinder, die bei ihm wohnen. A lebt jetzt in München mit seiner "neuen" Ehefrau, die selbst drei Kinder aus ihrer ersten Ehe mitbringt. Für alle sechs Kinder erhält das Ehepaar Kindergeld.
Lösung: A erhält den Fördergrundbetrag von 500 EUR für die Anschaffung der ETW, obwohl er selbst nicht in der Wohnung wohnt. Die unentgeltiche Überlassung der Wohnung an seine geschiedene Ehefrau (Angehöriger i.S. des § 15 AO) gilt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. A erhält außerdem für die sechs Kinder eine jährliche Kinderzulage in Höhe von jeweils 800 EUR, mithin 4.800. Insgesamt erhält A im Förderzeitraum 42.400 EUR.
Beispiel bis zum 31.12.2003: A erwirbt 2003 eine ältere Eigentumswohnung für € 50.000 in Berlin-Kreuzberg. Diese Wohnung überlässt er unentgeltlich seiner in Berlin lebenden vom ihm geschiedenen Ehefrau. A hat aus seiner Ehe drei Kinder, die bei ihm wohnen. A lebt jetzt in München mit seiner "neuen" Ehefrau, die selbst drei Kinder aus ihrer ersten Ehe mitbringt. Für alle sechs Kinder erhält das Ehepaar Kindergeld.
Lösung: A erhält den Fördergrundbetrag von € 1.278 für die Anschaffung eines Altbaus, obwohl er selbst nicht in der Wohnung wohnt. Die unentgeltiche Überlassung der Wohnung an seine geschiedene Ehefrau (Angehöriger i.S. des § 15 AO) gilt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. A erhält außerdem für die sechs Kinder eine jährliche Kinderzulage in Höhe von jeweils € 767, mithin € 4.602. Insgesamt erhält A € 47.040.
Voraussetzung ist, dass A oder seine Ehefrau in den Jahren des Förderzeitraumes
Anspruch auf Kindergeld für die Kinder haben. Kinder, die nicht mehr zu
berücksichtigen sind (z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder Tod),
berechtigen nicht zu einer Kinderzulage für die verbleibenden Jahre. Es ist aber
nicht erforderlich, dass Kinder während des gesamten Zeitraumes zum Haushalt
des A gehören. Es ist ausreichend, wenn sie innerhalb des Förderzeitraumes
einmal zum Haushalt gehört haben. Kinder können daher infolge eigener
Haushaltsgründung aus der Haushaltsgemeinschaft mit A ausscheiden, ohne dass
es automatisch zum Verlust der Kinderzulage kommt. Beispiele:
Aufnahme eines auswärtigen Studiums oder Wechsel in ein Internat.
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