Interessante Fallbeispiele

Die neue Bundesregierung hat zwar die Eigenheimzulage zum 1.1.2006 abgeschafft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bereits bestehende Eigenheimförderung sofort ausläuft. Bereits bewilligte Förderzulagen laufen ganz normal weiter.

Zum Verständnis der Fallbeispiele: Die Summe der Einkünfte darf ab 2004 im Jahr des Einzugs und dem vorhergehenden Jahr die Grenze von 70.000 EUR (Ledige) bzw. 140.000 EUR (gemeinsam zur Steuer veranlagte Ehepaare) nicht überschreiten. Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 EUR. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze für Zusammenveranlagte mithin 230.000 EUR.

Beispiel: A und B lassen sich scheiden. Sie bewohnen jeweils eine nach dem EigZulG begünstigte Wohnung. Aus ihrer Ehe stammt ein gemeinsames Kind, das steuerlich beiden Elternteilen zugeordnet ist.

Lösung: A und B haben nach dem Gesetzeswortlaut jeweils Anspruch auf die volle Kinderzulage.


Beispiel: A und B heiraten in 2005 und erwerben zu ihrer Hochzeit eine neu erstellte ETW für 150.000 EUR. Die Summe ihrer positiven Einkünfte (vor Verrechnung von Verlusten) betrug in 2004 für A 70.000 EUR und für B 60.000 EUR. 2005 beträgt dieser Betrag für A und B gemeinsam 80.000 EUR und in 2006 für beide gemeinsam 52.000 EUR.

Lösung: A und B erhalten in 2005 keine Zulage, weil die positive Summe ihrer Einkünfte aus dem Erstjahr (2005) und dem vorhergehenden Jahr (2004) insgesamt 210.000 EUR beträgt. Die Grenze von 140.000 EUR ist überschritten. Ab 2006 können A und B für die restlichen sieben Jahre die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nehmen. Die Summe ihrer positiven Einkünfte für 2006 und dem Vorjahr beträgt 132.000 EUR und liegt daher unterhalb der Grenze von 140.000 EUR.

Beispiel bis zum 31.12.2003: A und B heiraten in 2003 und erwerben zu ihrer Hochzeit eine neu erstellte ETW für € 150.000 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug in 2002 für A € 70.000 und für B € 60.000 DM. 2003 beträgt dieser Betrag für A und B gemeinsam € 80.000 und in 2004 für beide gemeinsam € 82.000.

Lösung: A und B erhalten in 2003 keine Zulage, weil ihr Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Erstjahr (2003) und dem vorhergehenden Jahr (2002) insgesamt € 210.000 beträgt. Die Grenze von € 163.614 ist überschritten. Ab 2004 können A und B für die restlichen sieben Jahre die Förderung nach dem EigZulG in Anspruch nehmen. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte für 2004 und dem Vorjahr beträgt € 162.000 und liegt daher unterhalb der Grenze von € 163.614.


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Beispiel: Ehemann M und Ehefrau F heiraten in 2004 und erwerben zu ihrer Hochzeit zu gleichen Teilen eine ETW. Im Jahr 2006 trennen sich M und F, wobei M im Rahmen der Scheidung seinen Miteigentumsanteil auf F überträgt.

Lösung: Für 2004 und 2005 können M und F gemeinsam die volle Zulage begehren. F könnte allein nur die Hälfte der Zulage beanspruchen. Ab dem Jahr 2006 kann F allein den vollen Betrag beanspruchen. Wegen der Ehe tritt nur für ein Objekt Objektverbrauch ein.


Beispiel: Ehemann M und Ehefrau F heiraten in 2004 und erwerben zu ihrer Hochzeit zu gleichen Teilen eine ETW. Wegen ihres hohen Einkommens in den Jahren 2004 und 2005 kann das Ehepaar erst ab dem Jahr 2006 eine Zulage nach dem EigZulG beanspruchen. Kann das Ehepaar bei künftig sehr niedrigen Einkünften einen Rücktrag für die Vorjahre vornehmen?

Lösung: Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sieht keinen Rücktrag vor. Es können daher nur für die restlichen 6 Jahre ab dem Jahr 2005 Zulagen beansprucht werden.

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