Die Fallbeispiele beziehen sich auf die Regelung bis zum 31.12.1999. Ab 1.1.2000 gelten die Beispiele analog mit der Maßgabe, dass die die Einkommensgrenzen von 120.000/240.000 auf 80.000/160.000 reduziert wurden. Je Kind erhöht sich ab 1.1.2000 die Einkommensgrenze um 60.000 DM. Bei drei Kindern beträgt die Einkommensgrenze für Zusammenveranlagte mithin 340.000 DM 160.000 + 3 x 60.000). [Bis 31.12.1999 gelten folgende Grenzen: 240.000 DM Ledige und 480.000 DM Verheiratete.]
Beispiel: A und B erben in 1998 ein gerade neu erbautes Einfamilienhaus (Wert: 800.000 DM) je zur Hälfte. Auf dem Haus lastet eine mit 400.000 DM valutierende Grundschuld. Im Jahr des Erbfalls leistet A eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200.000 DM an B und bezieht das Haus allein. A kann die Eigenheimzulage beanspruchen.
Lösung: Im Rahmen der Erbauseinandersetzung hat A das Haus zu ¼ entgeltlich und zu ¾ unentgeltlich erworben. A kann in 1998 eine Finanzierungspauschale in Höhe von 875 DM (= ¼ von 3.500 DM) als Sonderausgabe abziehen. Anmerkung: Ab 1999 kein Abzug von Finanzierungspauschalen mehr möglich.
Beispiel: Die Eheleute A und B sind Mieter einer Mietwohnung, die sie am 1. Juli 1998 für 300.000 DM erwerben. Für Reparaturen und Instandsetzung in der Wohnung wendet das Ehepaar in 1998 einen Betrag von 15.000 DM und in 1999 einen Betrag von 12.000 DM auf.
Lösung: Das Ehepaar kann Erhaltungsaufwendungen bis zu 22.500 DM wie Sonderausgaben abziehen. Das EigZulG zieht eine Grenze bei 22.500 DM. Das Ehepaar kann nach altem Recht wählen, ob es in 1998 15.000 DM und in 1999 7.500 DM absetzt oder 10.500 DM in 1998 und 12.000 DM in 1999. Mieter können entsprechende Aufwendungen absetzen, die im Jahr der Anschaffung und des folgenden Jahres entstanden sind. Nach neuem Recht (ab 1999) können ab 1.1.1999 keine Erhaltungsaufwqendungen abgesetzt werden.
Beispiel: Die Eheleute A und B erwerben in 1998 günstig eine ETW für 150.000 DM, wovon 30.000 DM auf den Grund und Boden entfallen. Die ETW ist modernisierungs- und renovierungsbedürftig. In den Jahren 1998 und 1999 wendet das Ehepaar insgesamt 30.000 DM für Instandhaltung und Renovierung auf, wovon 16.000 DM vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind.
Lösung: Das Ehepaar kann keine Erhaltungsaufwendungen absetzen. Es handelt sich um anschaffungsnahen Aufwand, weil die hierfür geltende Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten (15% von 120.000 = 18.000 DM) in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb der ETW überschritten wird.
Beispiel: Die Eheleute A und B erwerben in 1998 eine ETW für 250.000 DM, wovon 50.000 DM auf den Grund und Boden entfallen. Bei A und B ist bereits Objektverbrauch eingetreten. Sie erhalten daher keine Vergünstigung nach dem EigZulG. Eine Woche vor Beginn der Selbstnutzung entstehen A und B Instandhaltungskosten von 15.000 DM.
Lösung:
Die Instandhaltungskosten sind A und B vor Beginn der erstmaligen Nutzung entstanden.
Wegen der geringen Höhe handelt es auch nicht um anschaffungsnahen Aufwand.
Instandhaltungskosten können als Vorkosten (im Gegensatz zur
Finanzierungspauschale von 3.500 DM) unabhängig davon abgesetzt werden, ob die
Gewährung einer Zulage nach dem EigZulG erfolgt oder nicht. Die Höchstgrenze
von 22.500 DM ist bei Erwerb eines Miteigentumsanteils entsprechend zu reduzieren. Der
Erwerb eines Miteigentumsanteils von ¼ berechtigt daher höchstens zu einer
Absetzung von 5.625 DM.
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