Eigentumswohnungen: Streit um Hunde im Garten

In einer Eigentumswohnanlage mit großem Gartengrundstück kann einem hundehaltenden Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres untersagt werden, seine Tiere in den Garten zu lassen. Das hat das OLG Hamburg entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatten die Eigentümer einer Eigentumswohnanlage mehrheitlich beschlossen, dass die 2.400 qm große Gartenfläche nicht mit Hunden betreten werden dürfe. Ein Wohnungseigentümer, der Hunde hielt, war damit nicht einverstanden. Er wehrte sich gegen den Beschluss und hatte vor dem OLG Hamburg Erfolg (Beschl. v. 20.08.2007 - 2 Wx 72/07):

Jeder Wohnungseigentümer könne einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche. Eine uneingeschränkte Untersagung der Nutzung der Gartenfläche durch Hunde, so das Gericht, berücksichtige hier nicht hinreichend das Interesse des tierhaltenden Wohnungseigentümers an der Mitbenutzung des Gartens. Denn in einem so großen Garten (2.400 qm) könnten die Miteigentümer sich auch im Rahmen der Freizeitgestaltung aufhalten, z.B. zum Spielen, Picknicken oder Sonnenbaden; bei Tätigkeiten also, bei denen Hundehalter auch ihr Tier gerne dabei haben wollten.

Die Interessen der übrigen Miteigentümer, so das Gericht weiter, könnten dagegen auch gewahrt werden, wenn dem Tierhalter vorgeschrieben werde, seine Hunde anzuleinen, ihm eine Nutzung des Gartens als Hundetoilette untersagt werde und der Hundehalter verpflichtet werde, unbeabsichtigt abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen. Nur eine solche Gebrauchsregelung entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der von den Eigentümern gefasste Beschluss hingegen sei ungültig.

Köln, den 07.10.2008  -   Anwalt-Suchservice

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