Demnach sind diese Rücklagen, die nach dem WEG an den Verwalter gezahlt werden, erst dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
Auf Grund dieses Aspekts sollten sich auch Verkäufer ihrer vermieteten Immobilie die noch nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage im Rahmen des Kaufpreises anrechnen lassen.
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