Instandhaltungsrücklagen sind keine sofort absetzbaren Werbungskosten

Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) werden bei Wohnungseigentümergemeinschaften Gelder für eine Instandhaltungsrücklage eingezahlt und angesammelt. Die dabei von einem Eigentümer einer vermieteten Wohnung gezahlten Beträge fließen zwar aus seinem frei verfügbaren Vermögen ab. Sie stellen jedoch zum Abflusszeitpunkt steuerrechtlich noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Demnach sind diese Rücklagen, die nach dem WEG an den Verwalter gezahlt werden, erst dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

Auf Grund dieses Aspekts sollten sich auch Verkäufer ihrer vermieteten Immobilie die noch nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage im Rahmen des Kaufpreises anrechnen lassen.

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