Im zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungsbesitzer die Küche in den im Aufteilungsplan als Kinderzimmer bezeichneten Raum verlegen lassen. In der maßgeblichen Teilungserklärung fand sich jedoch keine Vereinbarung, nach der sich die Küche ausschließlich in dem Raum befinden darf, der im Aufteilungsplan mit dem Wort "Küche" bezeichnet ist.
Die Richter argumentierten, dass es zwar nicht auszuschließen sei, dass im Einzelfall eine Raumverlegung zu Beeinträchtigungen führen kann, die das Rücksichtnahmegebot gemäß § 14 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes überschreitet. Jedoch haben im vorliegenden Fall weder die Lage der Anschlüsse noch die räumliche Nähe zu der Wohnung der anderen Wohnungseigentümer eine Belästigung nahe gelegt (Az. 15 W 163/05).
|
|
|
|