Bis zu welcher Grenze sind Mengenüberschreitungen bei Pauschalpreisvereinbarungen hinzunehmen?

Ein Anspruch auf Anpassung des Pauschalpreises ist nur gerechtfertigt, wenn sich durch Mehrmengen eine Erhöhung des Gesamtpauschalpreises um ca. 20 Prozent ergeben hätte, so das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 6 U 64/00). Mit der Pauschalpreisvereinbarung übernimmt nämlich der Unternehmer das mengenermittlungsrisiko. In dem Fall vereinbarte ein Generalunternehmer mit einem Subunternehmer einen Pauschalpreis zur Erbringung von Erd- und Rohbauarbeiten. Der Pauschalpreis wurde mit 46.500,- EUR festgesetzt. Bei der Position 'Aushub' kamen statt der ausgeschriebenen 70 qm 325 qm, bei der Position 'Abfuhr' statt 94 qm 264 qm zur Ausführung. Der Subunternehmer verlangte Vergütung der Mehrmengen. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Mehrmengen die Zumutbarkeitsgrenze für den Subunternehmer noch nicht überschritten hätten. Zwar lägen in den beiden Einzelpositionen Aushub und Abfuhr krasse Veränderungen vor. Jedoch berechtigten auch solche Veränderungen nicht zu einer Anpassung des Pauschalpreises, wenn die wirtschaftliche Gesamtbelastung hierdurch für den Auftragnehmer nicht untragbar werde. Die Forderung für die Mehrmengen betrug hier 5.250 EUR oder 11,35 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Gesamtpauschalpreis.

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