Wie kann sich der einzelne Wohnungseigentümer gegen ein seiner Ansicht nach zu hohes Wohngeld wehren?
Indem er den von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Wirtschaftsplan innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung anficht. Die Möglichkeit, den Wirtschaftsplan anzufechten, entfällt, sobald die Jahresabrechnung beschlossen ist. Für das abgelaufene Wirtschaftsjahr muss der Verwalter jeweils eine Jahresabrechnung erstellen. Das ist nicht mehr als eine geordnete Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Sie besteht aus zwei Teilen: Einer Gesamtabrechnung, die alle Geldbewegungen des Wirtschaftsjahes dokumentiert und einer Einzelabrechnung, die die Nachzahlungen oder Rückzahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer ausweist. Ebenso wie beim Wirtschaftsplan sind die Eigentümer an den entsprechenden Verwalterentwurf nicht gebunden, d.h. sie können auch mehrheitlich etwas anderes beschließen. Nach der Beschlussfassung kann der Verwalter von den Wohnungseigentümern kein Wohngeld mehr aus dem Wirtschaftsplan verlangen, sondern nur noch aufgrund der Jahresabrechnung. Der Jahresplan hat dann den Wirtschaftsplan 'überholt'. Meistens wird mit der Jahresabrechnung auch der Verwalter entlastet. Damit erkennen die Wohnungseigentümer an, keine Ansprüche mehr gegen den Verwalter zu haben - strafbare Handlungen des Verwalters ausgeklammert.
Ratgeber Recht: immobilienrecht Anfechtung des Wirtschaftsplans Verhältnis Wirtschaftsplan zur Jahresabrechnung