Kann man sich als Minderheitseigentümer gegen eine Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen erfolgreich wehren?

Die Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen ist zulässig und in der Praxis auch die Regel. Problematisch ist die Stimmrechtsverteilung nach Miteigentumsanteilen vor allem dann, wenn eine Wohnbaugesellschaft über den größten Teil der Eigentumswohnungen verfügt. Dann ist es möglich, dass die Minderheits-Wohnungseigentümer mit Entscheidungen des Mehrheitseigentümers nicht einverstanden sind. Insbesondere finanzielle Aufwendungen gehen oftmals über das hinaus, was die Wohnungseigentümer zu leisten imstande sind. Aber auch Minderheitseigentümer sind nicht rechtlos gestellt. So können sie sich gegen einen Missbrauch des Stimmrechts durch die Möglichkeit der Beschlussanfechtung gemäss der §§ 23 Abs. 4, 43 Absatz 1 Nr. 4 WEG hinreichend schützen. Andererseits ist es nicht per se rechtsmissbräuchlich, wenn ein Eigentümer seine Stimmenmehrheit dazu nutzt, einen ihm genehmen Beschluss gegen die Stimmen aller anderen Wohnungseigentümer durchzusetzen. Allerdings müssen die Maßnahmen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung bzw. ordnungsgemäßen Gebrauchs entsprechen.

Ratgeber Recht: immobilienrecht   Missbrauch von Stimmrechten   Beschlussanfechtung   Stimmrechte nach Miteigentumsanteilen    

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