Welche Rechte haben die Miteigentümer bei wesentlichen Veränderungen des Erscheinungsbildes der Wohnanlage?
Einen nicht alltäglichen Streit zwischen Wohnungseigentümern musste das Amtsgericht Essen-Borbeck (Az.: 19 II 35/99 WEG) schlichten. Ein Wohnungseigentümer hatte einen 50 cm grossen Gartenzwerg auf ein Garagendach gesetzt. Der Gartenzwerg wurde vom Gericht folgendermassen beschrieben: 'Der Gartenzwerg trägt einen Mantel, den er in exhibitionistischer Pose mit beiden Händen nach links und rechts öffnet. Im Bereich des Schritts sind männliche Genitalien in nicht erigiertem Zustand zu sehen.' Das Amtsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Gartenzwerg eine wesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes der Hausfront und eine völlig neuartige Form eines Ziergegenstandes darstellt. Deshalb habe die Aufstellung des kleinen Mannes nicht ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen dürfen. Mit dieser Begründung konnte es das Gericht letztendlich offen lassen, ob der Gartenzwerg auch wegen exhibitionistischer Ausdrucksweise zu entfernen gewesen wäre.
Ratgeber Recht: immobilienrecht Exhibitionistischer Gartenzwerg Wesentliche Veränderung der Aussenfront