Eine derartige Konfliktsituation kann immer dann auftauchen, wenn auf einem Nachbargrundstück ein massives Bauwerk entstehen soll, dessen Umfang und Höhe die Aussicht in die freie Natur nehmen. Nach Auffassung der Gerichte folgt jedoch aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme keineswegs auch gleichzeitig, dass ein einmal vorhandener Ausblick nicht mehr verbaut werden darf. Eine schöne Aussicht ist kein rechtlich anerkanntes Schutzgut, urteilte beispielweise das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Az. 5 L 138/02).
Das musste der Eigentümer eines Hauses mit freiem Blick in die Rheinebene erfahren, der
gegen den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 17 Wohnungen vor
seinem Grundstück geklagt hatte.
Auch der Verwaltungsgerichtshof München befand in einer anderen
Entscheidung, dass die Freihaltung der Aussicht im öffentlichen
Baurecht keinen Schutzgegenstand darstellt. Im verhandelten Fall
ging es um den Seeblick auf den Ammersee (Az. 20 B 90.402).
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