Wilder Wein an der Fassade: Rodung statt Rückschnitt

Wilder Wein, der auf die Fassade des Nachbarhauses übergreift, muss gerodet werden. Ein regelmäßiger Rückschnitt allein ist nicht ausreichend, entschied das Landgericht Berlin am 27. Februar 2007 (AZ: 53 S 122/06), wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

An einer Hausfassade rankte sich wilder Wein empor. Die Triebe griffen allmählich auch auf das Nachbarhaus über. Der Eigentümer dieses Mehrfamilienhauses verlangte von seinem Nachbarn, dass der die Ranken entfernte. Als sich nach einiger Zeit dasselbe Problem wiederholte, forderte der Hauseigentümer, dass der wilde Wein komplett, also an beiden Fassaden, entfernt werde. Die Hauswand könne nicht mehr professionell durch einen Maler instand gesetzt werden. Als der Nachbar sich weigerte, zog der Mann vor Gericht.

Die Klage hatte Erfolg. Es habe sich gezeigt, so die Richter, dass das Zurückschneiden allein die stark wachsende Pflanze nicht habe stoppen können. Dem Besitzer des Nachbarhauses sei es nicht zuzumuten, in regelmäßigen Abständen darauf zu drängen, nicht nur die Triebe, sondern auch daraus entstandene Schäden zu beseitigen und sich über den Umfang dieser Schäden auch noch streiten zu müssen. Das wiege schwerer als das Eigeninteresse des Besitzers des weinberankten Hauses, die Pflanze zu erhalten. Er müsse deswegen die Kletterpflanze roden und könne nicht nur den regelmäßigen Rückschnitt anbieten.


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