In einem Fall war in einer Teilungserklärung vereinbart worden, dass die drei zu einer Eigentumswohnungsanlage gehörenden Reihenhäuser so zu behandeln sind, als seien sie real geteilt. Ein Besitzer hatte nun seinen Balkon verglast, was einem seiner Nachbarn jedoch nicht passte. Werden die beiden übrigen Immobilienbesitzer durch die Verglasung nicht wirklich beeinträchtigt, urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht, so kann es dagegen auch keine Einwände geben (Az. 2Z BR 67/04).
In einem anderen Fall musste die Verglasung jedoch wieder weg.
Die Tatsache, dass bereits vier Eigentümer einer
Wohnungseigentumsanlage ihre Balkone verglast haben, erlaubt es
einem fünften nicht automatisch, eine Balkonverglasung
anzubringen, befanden die Richter. Wird der optische
Gesamteindruck der Fassade durch die fünfte Balkonverglasung
erheblich beeinträchtigt, so darf dieser weitere Anbau untersagt
werden (Az. 2Z BR 30/03).
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