Wohnungseigentum: Durchführung baulicher Veränderungen

Oft kommt es unter Wohnungseigentümern zu Streitigkeiten und Ärger, da nicht allen Wohnungseigentümern bekannt ist, was erlaubt ist und was nicht. So bedürfen bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, soweit nicht in der Teilungserklärung ausdrücklich eine abweichende Mehrheit für ausreichend erklärt wird. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist zu solchen Maßnahmen nur insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung seine Rechte nicht über das im § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Unter Beeinträchtigung der Rechte gemäß § 14 WEG fallen insbesondere folgende bauliche Maßnahmen,

• die in die Statik eingreifen
• die Brandabschnitte durchbrechen, z. B. Deckendurchbrüche
• die das äußere Erscheinungsbild verändern
• die einen Zustand schaffen, der mit dem genehmigten Aufteilungsplan nicht übereinstimmt
• die eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ermöglichen sollen.

In diesem Zusammenhang muss auf einen aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufmerksam gemacht werden. Dort erklärte ein Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster zu ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht weiter durchführen zu wollen. Dagegen tauschte er jedoch unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren mit abweichender Farbgebung aus. Das Gericht gab dem Beseitigungsverlangen der Miteigentümer statt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, Az. 3 Wx 21/07).

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