• die in die Statik eingreifen
• die Brandabschnitte durchbrechen, z. B. Deckendurchbrüche
• die das äußere Erscheinungsbild verändern
• die einen Zustand schaffen, der mit dem genehmigten Aufteilungsplan nicht übereinstimmt
• die eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung ermöglichen sollen.
In diesem Zusammenhang muss auf einen aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aufmerksam gemacht werden. Dort erklärte ein Wohnungseigentümer vor Gericht, lediglich noch das Wohnzimmerfenster zu ersetzen und Arbeiten am Rohkörper des Hauses nicht weiter durchführen zu wollen. Dagegen tauschte er jedoch unter Veränderung der Fensteröffnung die Fenster gegen Terrassentüren mit abweichender Farbgebung aus. Das Gericht gab dem Beseitigungsverlangen der Miteigentümer statt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2007, Az. 3 Wx 21/07).
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