In dem entschiedenen Fall ging es um die Kosten für die Abdeckung eines offenen Dachstuhls, die bei einem beauftragten Subunternehmer entstanden waren, nachdem ihm sein Auftraggeber einen vom Hauptauftraggeber verfügten Baustopp weitergegeben hatte. Das Gericht sprach ihm den Vergütungsanspruch zu, obwohl schließlich keine Abnahme mehr durch den Auftraggeber erfolgte.
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.08.2006
4 U 15/06
NJW Heft 42/2006, Seite X
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