Im Urteilsfall hatte der Verwalter einer aus über 500 Mitgliedern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft die WEG-Versammlung mit 13 Tagesordnungspunkten für 15.00 Uhr an einem Wochentag einberufen. Viele der Wohnungseigentümer waren jedoch auswärtige Kapitalanleger. Die Versammlung dauerte insgesamt fünf Stunden.
Gegen den Beginn der WEG-Versammlung um 15.00 Uhr erfolgten mehrere Anfechtungsanträge seitens der Wohnungseigentümer. Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, einen so frühen Termin zu wählen.
Das Gericht führte aus, dass das WEG keine Regelung
enthält, die den Zeitpunkt für Versammlungen festlegt. Auch sei
bei einer auf Grund der Größe der Gemeinschaft und der Vielzahl
der Tagesordnungspunkte absehbaren Versammlungsdauer von fünf
oder mehr Stunden, es nicht zumutbar, den Versammlungsbeginn in
die späteren Abendstunden zu legen (Az. Wx 168/04).
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