Auf ähnliche Weise versuchte auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, einen der Eigentümer unter Druck zu setzen, der bereits geraume Zeit kein Wohngeld mehr gezahlt hatte. Immerhin ging es um über 100.000 Mark. Um diese Summe einzutreiben, schädigte man - den Mieter. Es wurde der Beschluss gefasst, dem gewerblichen Mieter des säumigen Eigentümers die Energiezufuhr (Elektrizität, Gas und Wasser) abzudrehen - bis zum Ausgleich der Rückstände. Der Mieter, der in den Räumen einen Supermarkt betrieb, beantragte vor Gericht, der Eigentümergemeinschaft diese Maßnahme zu verbieten.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Mieter Recht (2 U 74/99). Die Sperrung der Energiezufuhr mache es dem Geschäftsmann unmöglich, seinen Laden zu betreiben. Zu einer derartigen Störung habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinerlei Befugnis, während Stromversorgern dieses Druckmittel gegenüber säumigen Zahlern erlaubt sei. Die Eigentümergemeinschaft habe kein Recht, einem Dritten - der ihr nichts schulde und mit ihr keinen Mietvertrag habe - Leistungen zu verweigern. Sie müsse sich schon der rechtlichen Mittel bedienen, die ihr nach dem Wohnungseigentumsgesetz bzw. nach dem Vollstreckungsrecht zur Verfügung stünden, um das Wohngeld vom Eigentümer einzutreiben.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2000 - 2 U 74/99
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|