Haftungsumfang bei Bodenverunreinigung durch austretende Chemikalien
Treten aus einem Schuppen in einem Garten aus nicht geklärten Gründen Chemikalien aus und dringen diese in das benachbarte Grundstück ein, muss der verantwortliche Grundstückseigentümer nicht nur sämtliche Kosten für das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs tragen, sondern hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks zu sorgen. Das bedeutet, dass er auch für etwaige zerstörte Pflanzen sowie durch die Verunreinigung beeinträchtigte Gehwegplatten und Kantensteine schadensersatzpflichtig ist.
Urteil des BGH vom 04.02.2005
V ZR 142/04
BGHR 2005, 770