Bürgschaft nach Maklerbauträgerverordnung
Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers nach einem mit dem Bauträger geschlossenen Aufhebungsvertrag auch dann, wenn die Gründe für die Nichtdurchführung des Bauvorhabens in der Sphäre des Erwerbers liegen. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 05.04.
2005 (Aktenzeichen IX ZR 294/03) hin. Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den vom Käufer nach der Aufhebung des Kauf- und Bauerrichtungsvertrags geltend gemachten Anspruch gemäß
§ 812 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Haftungsumfang der übernommenen Bürgschaft ist anhand des Wortlautes der Bürgschaftserklärung und ihres unter Berücksichtigung des § 7 MaBV zu ermittelnden Schutzzweckes zu bestimmen. Nach dem Wortlaut sicherte die Bürgschaft alle etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr oder Auszahlung der von ihm geleisteten Vorauszahlung. Irgendeine Beschränkung auf bestimmte Ansprüche des Käufers war dem Wortlaut der Bürgschaft nicht zu entnehmen. Entscheidend ist, dass dem Käufer, gleich aus welchem Grund, ein Anspruch auf Rückgewähr seiner Vorauszahlung zusteht. Deshalb umfasst der Wortlaut auch Ansprüche auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die sich aus einer einvernehmlichen Aufhebung des Kauf- und Bauerrichtungsvertrages ergeben.
05.09.2005 - Autor: Hans-Christian Schwarzmeier