Schätzung des Aufmaßes nach Kündigung
Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistungen ermöglichen. Dann kann das Gericht gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war (BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 337/02). Geschickter verhält sich jedoch der Auftragnehmer, der nach Erhalt der Kündigung sofort vom Auftraggeber Aufmaß und Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistung verlangt. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse kann er seiner Schlussrechnung zugrunde legen. Weigert sich der Auftraggeber, einen gemeinsamen Aufmaßtermin durchzuführen, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers um, wenn im späteren Prozess ein Aufmaß nicht mehr möglich ist, weil etwa der Auftraggeber nach Kündigung das Werk durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen.
Autor:
Johannes Steger
veröffentlicht am 17.09.2004