Verkehrssicherungspflicht des Dachdeckers

Öffnet ein Dachdecker zur Ausführung von Arbeiten ein Dach, hat er den Eintritt von Niederschlägen zu verhindern und dazu geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierauf weist das Amtsgericht Kerpen in einem Urteil vom 11.6.2004 (Aktenzeichen 21 C 215/03) hin. Eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung des Dachdeckers kann sich aus § 280 BGB ergeben. Als Nebenpflicht zu dem abgeschlossenen Werkvertrag über die Behebung der Undichtigkeit des Daches hat der Dachdecker die Verpflichtung, das Eigentum des Auftraggebers vor Schaden infolge der Ausführung der Arbeiten zu schützen. Aufgrund der allgemeinen Schutzpflicht des Werkunternehmers ist es Aufgabe des Dachdeckers, der ein vorhandenes Dach öffnet, den Eintritt von Niederschlägen zu verhindern. Erforderlich ist es insbesondere, dass wenigstens behelfsmäßig das Dach abgedeckt wird, insbesondere durch Folie, um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern. Von dieser Verpflichtung ist der Dachdecker nicht deshalb entbunden, weil der Himmel am Morgen der Arbeitsaufnahme noch wolkenlos war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Dachdecker aufgrund der Wetterlage und der Wettervorhersage mit stärkeren Regenfällen konkret zu rechnen hatte oder nicht. Ein Dachdecker muss vielmehr stets dafür sorgen, dass ein von ihm geöffnetes Dach hinreichend gegen Niederschläge geschützt ist. Dieses gilt auch dann, wenn die Arbeiten in den Sommermonaten ausgeführt werden, denn auch im Sommer können heftige Regenfälle nie gänzlich ausgeschlossen werden.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier      veröffentlicht am 22.12.2004
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