Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.7.2005, Aktenzeichen VIII ZR 351/04.
Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter dem Vermieter nur dann, wenn er wirksam die Verpflichtung im Mietvertrag übernommen hat. Der Bundesgerichtshof hatte sich insbesondere auch im vergangenen Jahr mit zahlreichen Vertragsklauseln zu befassen und im Einzelfall entschieden, ob diese wirksam sind. Mal ging es um die Frage, ob der Mieter zur Endrenovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden kann, ein anderes Mal hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der Mieter verpflichtet werden kann, innerhalb bestimmter starrer fester Zeiträume die Wohnung zu renovieren. Vorstehende Beispiele sind nicht vollständig. Endrenovierungsklauseln hat der Bundesgerichtshof in Formularverträgen für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter auch verpflichten würden zur Renovierung der Wohnung, wenn der Zustand dieses noch gar nicht erfordert. Auch hat der Bundesgerichtshof starre Renovierungsfristen unabhängig vom Zustand der Wohnung für unwirksam erklärt. Starre Renovierungsfristen sieht der Bundesgerichtshof aber dann nicht als gegeben an, wenn die Renovierungsarbeiten in der Regel innerhalb bestimmter Zeiträume auszuführen sind. Im Zusammenhang gelesen sagt die Klausel vorliegend jedoch mit hinreichender Klarheit und Verständlichkeit aus, dass in der Regel, d.h. bei normaler Abnutzung der Räume, die Schönheitsreparaturen in den genannten Zeitabständen vorzunehmen sind. Insoweit unterscheidet sich die Klausel nicht von ähnlichen Formulierungen zum Beispiel im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums. Die dort verwendeten Worte "im Allgemeinen" lassen für die Beurteilung des Einzelfalls genügend Raum, um eine Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen. Soweit dadurch ein gewisser Auslegungsspielraum eröffnet wird, ist dieses mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genauen, aber noch hinreichend flexiblen Formulierung sachgerecht und hinnehmbar.
04.01.2006 - Autor: Babo von Rohr
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