Bauhandwerkersicherung
Ist Unternehmer einer Außenanlage im Sinne von
§ 648a BGB auch derjenige, der lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen? Nein - sagt der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.2.2005 (Aktenzeichen VII ZR 86/04). Gemäß
§ 648a BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller, d. h. dem Auftraggeber, Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder den Zusatzaufträgen ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden. Wie das Gesetz bereits zum Ausdruck bringt, ist es erforderlich, dass der Bauunternehmer ein Bauwerk oder eine Außenanlage errichtet. Mit dem Unternehmer einer Außenanlage ist der Unternehmer gemeint, der mit Arbeiten an einer Außenanlage beauftragt ist. Es muss sich um solche Arbeiten handeln, die mit den Arbeiten am Bauwerk im weitesten Sinne vergleichbar sind. Schon aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt sich, dass nicht alle Arbeiten an dem Grundstück erfasst sind. Es muss sich nicht lediglich um Außenarbeiten, sondern um Arbeiten an einer Außenanlage handeln. Der Gesetzgeber hat insoweit landschaftsgestalterische Arbeiten, Gartenarbeiten, Sportplatzbau als Beispiele genannt. Hieraus wird erkennbar, dass jedenfalls gestalterische Arbeiten vorzunehmen sind, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen, nicht hingegen erfasst sind solche isoliert in Auftrag gegebene Arbeiten, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung frei zu machen. Diese Arbeiten sind vergleichbar mit Abbrucharbeiten an einem Bauwerk. Es ist kein Grund ersichtlich, denjenigen Unternehmer, der Rodungsarbeiten am Grundstück vornimmt, anders zu behandeln als denjenigen, der Abbrucharbeiten vornimmt.
Autor:
Hans-Christian Schwarzmeier
veröffentlicht am 06.05.2005